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K-Geld zitierte in der letzten Ausgabe ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023, wonach Kapitalbezüge der zweiten und der dritten Säule dort steuerbar sind, wo die Steuerpflichtigen Ende Jahr wohnen (K-Geld 1/2024). Dieser Gerichtsentscheid basiert auf einem Streit, der auf das Steuerjahr 2009 zurückgeht. Im Jahr 2014 wurde das Gesetz geändert. Seither sind Kapitalbezüge dort steuerbar, wo die Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Bezugs der Leistung wohnten.
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