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Ja. Solange die Steuererklärung nicht definitiv ist, können Sie den Beleg nachreichen. Sie könnten sogar die 3a-Einzahlung noch nachdeklarieren und den Abzug vornehmen, falls Sie dies vergessen hätten. Der 3a- Bankbeleg muss aber zwingend der Steuererklärung beigelegt werden, andernfalls akzeptieren die Steuerbehörden den 3a-Abzug nicht.
Sollte die Veranlagung bereits definitiv, die 30-tägige Einsprachefrist aber noch nicht abgelaufen sein, können Sie gegen die Einschätzung Einsprache erheben und ihr die 3a-Bestätigung der Bank als Beweismittel beilegen.
Sollte die Veranlagung aber definitiv und die Einsprachefrist abgelaufen sein, lässt sich das kaum noch korrigieren. Zwar ist eine nachträgliche Revision theoretisch möglich. Doch die Voraussetzungen dafür sind sehr eng definiert. Insbesondere ist eine Revision nicht möglich, wenn – wie in Ihrem Fall – einfach ein Fehler passiert ist, der bei zumutbarer Sorgfalt hätte vermieden werden können.
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