Werden Angestellte mit Pensionskasse pensioniert, dürfen Sie im betreffenden Jahr noch den Maximalbetrag in die 3. Säule einzahlen – auch wenn sie zum Beispiel schon ab Anfang Februar die AHV-Rente beziehen. 2014 beträgt der Abzug für Angestellte 6739 Franken.
Doch was gilt, wenn der frischgebackene Rentner noch im selben Jahr anfängt, als Selbständiger zu arbeiten? Dann kann er doppelt einzahlen: Einmal den Abzug für Angestellte. Und zusätzlich noch 20 Prozent des Einkommens als Selbständiger. Die beiden Einzahlungen – als Angestellter und als Selbständiger – dürfen zusammen aber maximal 33 696 Franken betragen.
In diesem Fall gibt es jedoch eine wichtige Frist zu beachten. Die «kleine» 3a-Einzahlung von maximal 6739 Franken muss in den meisten Kantonen spätestens einen Tag, bevor die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Pensionsalter erreicht, erfolgen.
Lediglich die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Freiburg, Graubünden, Luzern und Nidwalden erlauben die «kleine» Einzahlung bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem die Pensionierung erfolgt. Wer also dieses Geld erst gegen Jahresende einzahlt, was sehr häufig vorkommt, hat in vielen Kantonen das Nachsehen.
Ärgerlich ist, dass nur wenige der Betroffenen diese Frist kennen. In den Wegleitungen zur Steuererklärung ist von diesem Fallstrick nicht die Rede. Das soll sich auch nicht ändern. So lehnt etwa die Steuerverwaltung Basel-Stadt eine Ergänzung der Wegleitung ab: «Die Praxis ist selbsterklärend, in die Wegleitung gehören keine Details», sagt der Leiter Rechtsdienst Christian Mathez. Die Wegleitung sei keine Steuerberatungsfibel, argumentiert Theo Portmann, Leiter Recht und Gesetzgebung des Steueramts Solothurn.
- Nur die Kantone Bern und Luzern haben auf ihrer Internetseite eine Erläuterung, in der sie zumindest auch die Fristen erwähnen. Und im Kanton Nidwalden prüft die Steuerbehörde, ob ein entsprechender Hinweis in die Wegleitung für die Steuerperiode 2014 aufgenommen wird.