Inhalt
«Ich werde im Dezember 2016 Mutter. Bis Mitte April 2017 erhalte ich die Mutterschaftsentschädigung. Danach endet mein Arbeitsverhältnis. Kann ich für das Jahr 2017 trotzdem in die Säule 3a einzahlen?»
Ja. Für die ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung werden Ihnen AHV-Beiträge abgezogen. Und Ihr Arbeitsverhältnis endet erst Mitte April 2017. Damit erfüllen Sie die Voraussetzung für eine 3a-Einzahlung und einen entsprechenden Abzug in der Steuererklärung.
Falls Sie bis Mitte April mehr als 6768 Franken Lohn bzw. Lohnersatz erhalten, können Sie diesen Maximalbetrag für Angestellte mit einer Pensionskasse einzahlen und in dieser Höhe vom Einkommen abziehen. Falls es weniger war, können Sie nur so viel einzahlen, wie Sie effektiv erhielten.
Wichtig: Diese Einzahlungen müssen Sie tätigen, solange Sie noch angestellt sind, also bis Mitte April 2017. Falls Sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts eingezahlt haben, können Sie dies im Verlauf des Jahres 2017 nicht mehr nachholen, falls Sie keine neue Stelle mehr antreten.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden