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Ein Kunde der St. Galler Kantonalbank wollte sein Konto in der dritten Säule ein Jahr vor seiner ordentlichen Pensionierung auflösen. Denn er benötigte das Geld kurzfristig. Doch die Bank wollte von einer schnellen Auszahlung nichts wissen und wies den Kunden auf die Kündigungsfrist von sechs Monaten hin. Das sei so in den Geschäftsbedingungen geregelt.
Als sich K-Geld nach der Praxis erkundigte, hiess es bei der Bank, die Kundenberater könnten das Guthaben in dringenden Ausnahmefällen vorzeitig freigeben – ohne Strafgebühr. Der Kunde hakte darauf telefonisch bei der Bank nach. Und das Geld wurde kurz darauf überwiesen.
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