Werner Bosshard (Name geändert) aus Kaiserstuhl AG erhielt vergangenes Jahr Post von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sie teilte ihm mit, sie habe bei der Prüfung seines Dossiers festgestellt, dass sie seinem Freizügigkeitskonto im Jahr 2003 fälschlicherweise einen Betrag von 53206 Franken gutgeschrieben habe. «Das Geld steht rechtmässig einer anderen Person zu. Für diesen Fehler möchten wir uns entschuldigen.» Die Auffangeinrichtung teilte ihm gleichzeitig mit, sie habe mit seiner heutigen Pensionskasse Kontakt aufgenommen und werde eine Rückforderung des Geldes beantragen. Der 64-jährige Aargauer hatte bis zum Jahr 2015 ein Freizügigkeitskonto bei der Auffangeinrichtung.
Zwei Wochen später erhielt Bosshard von seiner heutigen Pensionskasse, der Vita Sammelstiftung, eine Abrechnung. Sie hatte der Auffangeinrichtung ohne sein Einverständnis den verlangten Betrag von 64476 Franken zurücküberwiesen. Das entspricht den falsch verbuchten 53206 Franken samt Zinsen. Bosshard reklamierte mehrmals bei der Auffangeinrichtung. Sie könne doch nicht nach 17 Jahren Geld zurückfordern. Diese Forderung sei inzwischen verjährt.
Doch die Auffangeinrichtung ist anderer Ansicht. Sie argumentiert, es sei irrelevant, dass der Fehler im Jahr 2003 passiert war. Bosshard habe das Freizügigkeitsguthaben erst 2015 an eine andere Kasse überweisen lassen. Und eine Pensionskasse könne unrechtmässige Leistungen während fünf Jahren zurückfordern. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe erst mit der Überweisung zu laufen begonnen und sei noch nicht verstrichen.
Dies bestätigt Susanne Friedauer, Rechtsanwältin und Pen-sionskassenspezialistin aus Zürich. Sie beurteilt das Vorgehen der Vorsorgeeinrichtungen als korrekt. Bei einer Fehlbuchung von einem zu einem anderen Versicherten innerhalb einer Kasse laufe noch keine Verjährungsfrist. Sie beginne erst, wenn das Altersguthaben zu einer anderen Kasse überwiesen werde. Auch Hans-Ulrich Stauffer, Advokat und Pensionskassenspezialist in Basel, sagt, die Kasse habe die Zahlung zu Recht zurückgefordert. «Der Kontoinhaber hätte die Gutschrift bei gehöriger Aufmerksamkeit zudem bemerken können.»
Für Werner Bosshard hat die Rückforderung spürbare Folgen. Durch den Verlust der 64476 Franken wird seine Rente jeden Monat um 311 Franken tiefer ausfallen.
Das steht im persönlichen Vorsorgeausweis
Wer einer Pensionskasse angeschlossen ist, erhält jedes Jahr seinen persönlichen Vorsorgeausweis. Darin steht, welche Leistungen Versicherte und ihre Angehörigen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall voraussichtlich erhalten. K-Geld zeigt im PDF, wie man den Ausweis richtig liest.
Wie viel Geld erhält man voraussichtlich bei seiner Pensionierung? Die Antwort darauf steht im Pensionskassenausweis, den Angestellte jeweils Anfang Jahr von derjenigen Kasse erhalten, der sie gegenwärtig angeschlossen sind.
In der Schweiz gibt es mehr als 1500 Vorsorgeeinrichtungen. Die im Ausweis enthaltenen Informationen sind unterschiedlich. Im Gesetz heisst es, die Vorsorgeeinrichtung müsse ihre Versicherten jährlich «in geeigneter Form informieren».
Laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen sollten die Versicherten von der Vorsorgeeinrichtung jährlich Auskunft erhalten über ihre Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben sowie über die Organisation und die Finanzierung.
Grundsätzlich gilt: Die Höhe der Leistungen in der beruflichen Vorsorge wird vom Gesetz über die berufliche Vorsorge bestimmt. Hinzu kommen die Bestimmungen im Vorsorgereglement der einzelnen Pensionskassen sowie die Vorsorgepläne, welche die einzelnen Unternehmen mit der Pensionskasse vereinbarten.
Pensionskassen-Ausweis – Punkt für Punkt erklärt
Musterausweis der Vorsorgeeinrichtung Profond für einen verheirateten Mann mit Jahrgang 1963 und einem 100-Prozent-Pensum.
1 Gemeldeter Jahreslohn
Der vom Arbeitgeber an die Kasse gemeldete Jahreslohn ist der AHV-Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn, aber ohne Gratifikationen und Boni. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Altersgutschriften, Risikoleistungen und Risikobeiträge sowie für die Berücksichtigung eines allfälligen Koordinationsabzugs.
2 Versicherter Lohn
Hier sieht man, welcher Teil des Bruttolohns in der Pensionskasse versichert ist. Das ist in der Regel nur ein Teil des Bruttolohns, nämlich der Lohnanteil zwischen 25 095 und 86 040 Franken. Was darüber ist, gehört zum Überobligatorium. Prämien für diesen Bereich sind freiwillig. Bei der Profond dient der versicherte Lohn 1 zur Berechnung des Sparbeitrags, der versicherte Lohn 2 zur Berechnung der Risikoleistungen und der Verwaltungskosten.
3 Voraussichtliche Altersleistung
Die hier genannten Beiträge sind unverbindlich. Es handelt sich um eine Hochrechnung auf der Basis des bisher ersparten Altersguthabens, des heutigen Jahreseinkommens und der verbleibenden Anzahl Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters. Die Pensionskasse nimmt hier einen Zins an, von dem ungewiss ist, ob er in Zukunft bezahlt wird. Die Profond rechnet im laufenden Jahr mit 1 Prozent Zins, ab dem nächsten Jahr mit 2 Prozent. Je höher der Zins, desto höher das Alterskapital. Wer im Alter lieber eine Rente will als das Kapital, sollte ein Auge auf den im Ausweis erwähnten Umwandlungssatz werfen. Für die Berechnung der Altersrente wird das voraussichtliche Alterskapital mit dem Umwandlungssatz multipliziert. Dieser Satz wird vom Stiftungsrat der Pensionskassen jeweils nur für wenige zukünftige Jahre festgelegt. Auf die Höhe der im Ausweis genannten Altersrenten ist deshalb kein Verlass. Das Gesetz schreibt einen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent vor. Die Pensionskassen dürfen ihn nur für Versicherte senken, die zusätzlich zum Obligatorium auch noch freiwillige Beiträge in die Pensionskassen zahlen.
4 Invalidenleistungen
So viel Rente würde Ihre Pensionskasse bei Invalidität nach Ablauf der im Vorsorgeplan bestimmten Wartefrist bis zum ordentlichen Pensionierungsalter zahlen.
5 Todesfallleistungen
So viel Geld erhalten die Hinterbliebenen, wenn ein Versicherter vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Wer genau als Hinterbliebener gilt, ergibt sich aus dem Reglement der Pensionskasse. Auch langjährige Konkubinatspartner können je nach Kasse Leistungen erhalten.
6 Finanzierung
Hier steht, wie viel Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktuell pro Jahr in die Pensionskasse einzahlen – beziehungsweise wie viel davon in die Versicherungsprämie (Invalidität und Tod vor der Pensionierung) und in den Sparanteil (Altersguthaben) fliesst. Zudem ist aufgeführt, wie hoch die jährlichen Verwaltungskosten sind.
Tipp: Vergleichen Sie den aktuellen Pensionskassenausweis mit demjenigen des Vorjahrs. Ihr Altersguthaben sollte um die Sparbeiträge des vergangenen Jahres plus den Zins gestiegen sein.
7 Aktuelles Altersguthaben
Das Altersguthaben im Abschnitt «Aktueller Auszug aus Ihrem Alterskonto» entspricht der Summe der vom Versicherten und seinen Arbeitgebern geleisteten Sparbeiträge, zusätzlich Zins. Wenn jemand überobligatorisch versichert ist, wird hier eine Gesamtsumme genannt und dazu ein Teilbetrag als Altersguthaben gemäss BVG separat ausgewiesen. Beim letzteren handelt es sich um den obligatorisch versicherten Bereich. Dafür schreibt das Gesetz Minimalleistungen bezüglich Zins und Renten vor, welche von den Pensionskassen nicht unterschritten werden dürfen.
8 Zusatzinformationen
Eingebrachte Austrittsleistungen sind Beiträge, die vom Versicherten beim Eintritt in die Pensionskasse einbezahlt wurden.
Das theoretische Einkaufspotenzial zeigt auf, wie viel jemand zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen in die Pensionskasse einzahlen könnte. Unter «Möglicher Vorbezug für Wohneigentum» ist der maximal mögliche Betrag ersichtlich, der für die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum oder für die Abzahlung einer bestehenden Hypothek zur Verfügung steht.