Seine erste AHV-Rente erhielt Remo Egelhofer aus Montlingen SG im Januar 2013. Damals war er 63 Jahre alt. Er hat also die AHV um zwei Jahre vorbezogen.
Fast zweieinhalb Jahre später – im Mai 2016 – erhielt Egelhofer von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine Rechnung über 2842 Franken. Denn als Frühpensionierter war er für die Jahre 2013 sowie 2014 weiterhin AHV-pflichtig. Dagegen hat Egelhofer nichts einzuwenden.
Doch ihn ärgert, dass in diesem Betrag 246 Franken Verzugszinsen inbegriffen sind. «Die AHV wusste doch genau, dass ich die Rente beziehe. Dann hätte sie sich auch sofort bei mir melden und Beiträge verlangen können. So wären mir die Verzugszinsen erspart geblieben.»
AHV: Grund für verspätete Zahlung spielt keine Rolle
Doch Egelhofer muss den Verspätungszins zahlen. Denn bei der AHV gilt eine eiserne Regel: Werden Beiträge zu spät gezahlt, kostet das Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent. Ob ein AHV-Pflichtiger die Verspätung verschuldet hat oder das Amt, oder ob es dafür andere Gründe gibt – das spielt keine Rolle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schrieb in diesem Zusammenhang in einem Urteil vom 25. Mai 2016, dies gelte gemäss der Rechtsprechung sogar dann, wenn die Ausgleichskasse die Rechnungstellung für die Beitragsforderung fahrlässig verschleppt hätte.
Hat Egelhofer etwas falsch gemacht? Ja, sagt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Sie habe ihm die Höhe seiner Altersrente Ende 2012 mit einer Verfügung mitgeteilt, und darin stehe auch: «Wenn der Partner oder die Partnerin nicht erwerbstätig ist, muss die Beitragspflicht überprüft werden. Bitte melden Sie sich bei der AHV-Zweigstelle.» Dies trifft auf Egelhofer zu: Seine Ehefrau ist bereits im Rentenalter. Andere Ausgleichskassen sind kundenfreundlicher und gehen in dieser Angelegenheit von sich aus auf Frührentner zu.
Frühpensioniert: Verzugszinsen vermeiden!
Wer die AHV vorbezieht (das ist um maximal 2 Jahre möglich) und nicht mehr arbeitet, muss grundsätzlich AHV-Beiträge bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zahlen. Für deren Höhe gelten die gleichen Ansätze wie für die übrigen Nichterwerbstätigen: Massgebend ist das Vermögen plus das mit dem Faktor 20 multiplizierte Renteneinkommen. Die AHV-Rente zählt ebenfalls zum Renteneinkommen. Nicht zum massgebenden Renteneinkommen zählen IV-Renten und Ergänzungsleistungen.
Beispiel: Bei einem Vermögen von 250000 Franken und einem Renteneinkommen von 4000 Franken pro Monat ergibt sich ein massgebendes Vermögen von 1,21 Millionen Franken (12 x 4000 = 48000 x 20 = 960000 plus 250000 Franken). Das kostet für das betreffende Jahr einen AHV-Jahresbeitrag von Fr. 2357.50.
Nichterwerbstätige «Vorbezüger» müssen dann keine AHV-Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner noch erwerbstätig ist und zusammen mit seinem Arbeitgeber mindestens 956 Franken pro Jahr in die AHV einzahlt.
«Vorbezüger», die noch einen kleinen Teilzeitjob haben und mehr als 2300 Franken im Jahr verdienen, zahlen weiterhin AHV-Beiträge. Sie können verlangen, dass diese Beträge wegen des Erwerbseinkommens an ihre Nichterwerbstätigen-Beiträge angerechnet werden.
Falls Sie die AHV vorbeziehen: Melden Sie sich als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichskasse. Sie setzt dann Akontobeiträge fest, die auf Ihrem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen basieren. Geben Sie zu wenig an, erfolgt später eine Korrektur aufgrund Ihrer Steuererklärung – und das kostet Verzugszinsen.