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Ein Landwirt aus dem Kanton Bern verkaufte im Mai 2011 zwei in der Bauzone gelegene Grundstücke. Damals behandelte die Steuerverwaltung des Kantons Bern einen Gewinn aus Grundstückverkäufen nicht als Erwerbseinkommen. Die AHV-Ausgleichskasse erhob deshalb für das Jahr 2013 – gestützt auf die üblichen Einkünfte des Bauern – lediglich 3600 Franken als Akontozahlung für dessen AHV-Beiträge.
Ende 2011 änderte das Bundesgericht seine Praxis und entschied, dass ein solcher Gewinn zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zähle. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte den Landwirt aber erst Ende 2019 für das Jahr 2013. Er musste ein Erwerbseinkommen von rund 11 Millionen Franken versteuern.
Gestützt auf dieses Einkommen erhob die Ausgleichskasse des Kantons Bern für das Jahr 2013 AHV-Beiträge von 1,2 Millionen Franken. Hinzu zählte sie für die Dauer von vier Jahren noch fünf Prozent Verzugszins, was nochmals rund 290'000 Franken ergab.
Gegen diesen Verzugszins wehrte sich der Landwirt unter anderem mit dem Argument, die Steuerbehörden hätten die Festsetzung der AHV-Beiträge unnötig verzögert. Vergeblich: Laut Bundesgericht ist der Verzugszins unabhängig von einem Verschulden geschuldet. Ein Zins von fünf Prozent sei auch beim gegenwärtig tiefen Zinsniveau nicht willkürlich.
Bundesgericht, Urteil 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022
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