Der 31. Januar 2013 war der letzte Arbeitstag des Oberstufenlehrers Fritz Stecher aus dem Zürcher Unterland (Name geändert). Im Oktober des gleichen Jahres wurde er 65 Jahre alt, und ab November 2013 bezog er die AHV-Rente.
Deshalb musste Stecher im Jahr 2013 AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger zahlen – und zwar bis und mit Oktober. Doch nun begann ein mühsames Hin und Her, das fünf Jahre lang dauerte:
Im Dezember 2013 erhielt Stecher von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) eine Akonto-Rechnung von 1352 Franken.
Im November 2015 kam eine Nachtragsverfügung, die 90 Franken zu seinen Gunsten ergab. Diese 90 Franken erhielt er zurückerstattet.
Am 26. Januar 2018 trudelte eine weitere Nachtragsverfügung ein. Jetzt hätte er 1595 Franken nachzahlen müssen plus 245 Franken Verzugszins.
Nur zehn Tage später teilte ihm die SVA mit, er schulde für 2013 überhaupt keine Beiträge, und er erhalte die 2013 bereits bezahlten 1262 Franken (1352 minus 90) zurück.
Das Problem: Die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige werden aufgrund des mit 20 vervielfachten Renteneinkommens des betreffenden Jahres plus des Vermögens festgesetzt (K-Geld 6/2017). Dazu nimmt die Ausgleichskasse die massgebenden Daten aus der definitiven Steuerveranlagung.
Im Fall Stecher dauerte es sehr lange, bis die Daten vorlagen. Die Ausgleichskasse schrieb ihm im Januar 2018: «Die Steuerbehörde hat uns Ihr Vermögen und Ihr Renteneinkommen gemeldet.» Warum so spät? Diese Frage bleibt ungeklärt. Die Ausgleichskasse sagt, sie habe die Meldung erst im Januar 2018 erhalten. Die kantonale Finanzdirektion schreibt, sie gebe nur Daten weiter, wenn die Ausgleichskasse frage. Im konkreten Fall habe diese schon Ende April 2015 nach den Daten gefragt. «Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen» sei aber weder eine Meldeantwort des kantonalen Steueramts noch eine erneute Nachfrage der Ausgleichskasse erfolgt.
Deshalb der wichtige Tipp: In solchen Fällen sollten Betroffene nicht die definitive Steuerveranlagung abwarten, sondern selber rasch aktiv werden und der Ausgleichskasse jedes Jahr eine Kopie der jeweiligen Steuererklärung für das vergangene Jahr einreichen. Die Kasse macht dann eine angepasste Akontoverfügung. So lassen sich Verzugszinsen vermeiden, falls das Steueramt später keine grösseren Korrekturen vornimmt.
Fritz Stecher weiss inzwischen, dass er sich viel Aufwand erspart hätte, wenn er seine Steuererklärung für 2013 im Verlauf von 2014 der SVA eingereicht hätte. Seine Bilanz: «Dieses Theater hätte ich mir ersparen können.»
Sein «Theater» hat sogar noch einen weiteren Akt. In seinem letzten Arbeitsmonat (Januar 2013) hatte er so viel verdient und entsprechende AHV-Lohnbeiträge eingezahlt, dass er für das ganze Jahr 2013 von der Bezahlung von Beiträgen Nichterwerbstätiger befreit ist (siehe Kasten). Warum hat das die SVA erst 2018 bemerkt? Ihre Antwort lautet: «Wir haben den Lohnausweis von Herrn Stecher erst im Januar 2018 erhalten.»
Daher noch ein wichtiger Tipp: Falls Sie in einem Jahr, in dem Sie eigentlich Nichterwerbstätigen-Beiträge zahlen müssten, noch ein paar Monate arbeiten, sollten Sie der Ausgleichskasse sofort den Lohnausweis schicken.Ernst Meierhofer
AHV-Beiträge: Vergleichsrechnung an einem Beispiel
Der Grundsatz lautet: Sind die in einem Jahr bezahlten AHV-Beiträge (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen) grösser als die Hälfte dessen, was die gleiche Person als Nichterwerbstätige zahlen müsste, muss diese Person keine Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen.
Im Fall Stecher heisst das: Er verdiente im Januar 2013 dank einem zusätzlichen Dienstaltersgeschenk brutto 21870 Franken. Zusammen mit seinem Arbeitgeber zahlte er dafür ordentliche AHV-Beiträge von 2252 Franken (das sind 10,3 Prozent). Als Nichterwerbstätiger müsste er gemäss 20-fachem Renteneinkommen und Vermögen 3399 Franken zahlen. Die Hälfte davon sind 1700 Franken. Weil die bereits bezahlten 2252 Franken höher sind, muss er als Nichterwerbstätiger für das ganze 2013 nichts mehr zahlen.
Weitere Infos im AHV-Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen». Zu finden auf www.ahv-iv.ch.