Nein. Gemeint ist nicht der Lohn mit Ende 65, sondern ein Durchschnittswert, der folgendermassen berechnet wird: Zuerst werden die Einkommen aller Beitragsjahre zusammengezählt. Diese gehen aus Ihrem individuellen Konto Ihrer Ausgleichskasse hervor. Diesen Auszug können Sie gratis bei der für Sie zuständigen Ausgleichskasse bestellen.

Die Einkommen werden dann mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert und durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt. Das ergibt das massgebende Jahreseinkommen, auf dessen Grundlage die AHV-Rente berechnet wird. Für die 40 Prozent nicht miteinrechnen dürfen Sie allfällige Erziehungsgutschriften. Am besten lassen Sie die Berechnung von Ihrer Ausgleichskasse vornehmen. So erfahren Sie, wie hoch die 40-Prozent-Schwelle bei Ihnen ist.