Die Abfuhr datiert vom 19. August 2016. An diesem Tag liess das Bundesgericht einen 68-jährigen Mann wegen «Beweislosigkeit» abblitzen. Er hatte behauptet, er habe seine AHV-Anmeldung inklusive Aufschuberklärung rechtzeitig schriftlich und eingeschrieben abgeschickt. Doch er konnte keine Postaufgabequittung vorlegen. Und bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich war seine Anmeldung unauffindbar.
Im Urteil des Bundesgerichts ist zu lesen, dass im «Document Management Center» der Ausgleichskasse jeden Tag zwischen 45000 und 108000 Seiten Eingangspost eingescannt würden. Und bei dieser Menge sei es durchaus möglich, dass der Antrag des Mannes in einem falschen Dossier gelandet
sei.
Die Folge: Der Mann erhält zwar rückwirkend für rund drei Jahre seine ordentliche AHV-Altersrente (siehe Unten). Er bekommt also auf einen Schlag das Rentengeld nachbezahlt, das er seit Erreichen des 65. Altersjahres zugut hatte. Aber die Ausgleichskasse muss ihm dafür keinen Verzugszins zahlen. Noch schlimmer: Den Zuschlag für den Aufschub muss der Mann ebenfalls vergessen.
Der Zürcher Rechtsanwalt Ueli Kieser, der den Mann vor Bundesgericht vertreten hat, meint deshalb: «Eine normale AHV-Anmeldung muss man nicht eingeschrieben schicken. Wer allerdings gleichzeitig den Aufschub der Rente verlangt, sollte den Antrag eingeschrieben schicken.» Und die Postaufgabequittung behalten!
AHV-Rente aufschieben: So geht es
Die AHV-Rente kommt nicht von alleine! Es braucht einen schriftlichen Antrag auf dem Formular, das die AHV-Ausgleichskassen zur Verfügung stellen (Ausgleichskasse.ch).
Die Ausgleichskassen empfehlen, die AHV-Anmeldung vier bis sechs Monate vor Erreichen des AHV-Alters einzureichen. Sollten Sie anschliessend bis wenige Wochen vor Erreichen des AHV-Alters nichts gehört haben, haben Sie immer noch genug Zeit, um nachzufragen.
Wer die Rente aufschieben will, muss dies auf dem Anmeldeformular bei der entsprechenden Rubrik ankreuzen. Es braucht dazu also kein separates Papier. Falls die Ausgleichskasse die Aufschuberklärung nicht bestätigt, sollten Sie nachfragen. Sie haben genügend Zeit: Der Aufschub muss spätestens ein Jahr nach Erreichen des Rentenalters bei der Kasse eingegangen sein.
Die Aufschuberklärung gilt auf unbestimmte Zeit (aber mindestens für ein Jahr und maximal für fünf Jahre). Wenn Sie die Rente dann später erhalten wollen, müssen Sie dies mit dem Formular «Abruf der Altersrente» beantragen. Die Rente kommt dann ab dem Folgemonat, falls Sie das so wünschen.
Der Aufschub führt zu einer lebenslangen Erhöhung der Rente. Der Zuschlag wird umso höher, je später man die Rente bezieht. Wenn etwa ein Mann seine Rente nicht schon mit 65 Jahren bezieht, sondern erst ab 70, erhält er aktuell 3090 statt 2350 Franken, falls er die maximale AHV-Altersrente zugut hat. Schiebt er die Rente um 3 Jahre auf, erhält er künftig 2752 Franken.
Lohnt sich der Aufschub? K-Geld hat nachgerechnet (5/2014): Wenn das rentieren soll, muss ein Mann mindestens 85 Jahre alt werden.