Viele verheiratete AHV-Rentner mit einer jüngeren Ehefrau fragen sich: Wie stark wird meine jetzige AHV-Rente gekürzt, wenn auch meine Gattin das Rentenalter erreicht? Erhalten wir dann zusammen trotzdem noch den Maximalbetrag?
Diese Frage stellen sich vor allem Rentner, die von der AHV die Einzel-Maximalrente von aktuell 2350 Franken pro Monat erhalten. Müssen Sie Einschnitte befürchten, falls nun auch ihre Frau pensioniert wird, die viel weniger verdiente während ihres Erwerbslebens? Wie wirken sich in diesem Fall Splitting und Plafonierung aus? Zunächst drei Begriffserklärungen:
Die Maximalrente von aktuell 2350 Franken erhalten Rentner, die 44 Jahre lang AHV-Beiträge eingezahlt und damit keine Beitragslücken haben, also immer mindestens den minimalen Jahresbeitrag zahlten. Für sie gilt die Rentenskala 44. Das Gleiche gilt für Frauen, falls sie 43 Beitragsjahre vorweisen können. Ist eine verheiratete Frau nicht erwerbstätig, wird ihr trotzdem ein Beitragsjahr angerechnet, falls ihr Mann im betreffenden Jahr mindestens 956 Franken in die AHV eingezahlt hat.
Zusätzlich müssen Rentnerinnen und Rentner für die Maximalrente auch ein entsprechend hohes durchschnittliches Jahreseinkommen erzielt haben. Dieses Lohnminimum liegt aktuell bei 84 600 Franken. Damit kommt man auf die Einzel-Maximalrente von aktuell 2350 Franken pro Monat. Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von weniger als 14 100 Franken resultiert nur die Einzel-Minimalrente von 1175 Franken pro Monat.
Bei der Berechnung der massgebenden durchschnittlichen Einkommen kommt übrigens noch ein Aufwertungsfaktor ins Spiel. Er soll die Teuerung ausgleichen.
Einkommenssplitting heisst: Wenn auch der zweite Ehegatte das Rentenalter erreicht, werden die beiden durchschnittlichen Jahreseinkommen addiert und je zur Hälfte dem Mann und der Frau gutgeschrieben. Dadurch sinkt das massgebende Durchschnittseinkommen desjenigen Ehegatten, der früher mehr verdiente. Dies hat zur Folge, dass die Einzelrente eines bereits pensionierten Ehepartners entsprechend sinkt. Gesplittet werden übrigens nur die beiden Einkommen, die während der Ehejahre erzielt wurden.
Anschliessend kommt noch die Plafonierung ins Spiel. Sie besagt: Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als das Eineinhalbfache der Einzel-Maximalrente. Ein Ehepaar erhält also zurzeit höchstens 3525 Franken.
Die beiden Tabellen zeigen zwei konkrete Berechnungsbeispiele für Paare ohne Beitragslücken.
Im Beispiel 1 verdiente der Mann gut und kommt dank seinem eigenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von 95703 Franken auf die Maximalrente. Er bezieht sie ein Jahr lang, dann wird auch seine Frau pensioniert. Sie war nie erwerbstätig, erhält allerdings Erziehungsgutschriften. Diese gibt es pro Jahr für Kinder unter 16 Jahren. Die Gutschriften entsprechen der dreifachen Jahres-Minimalrente zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs (1175 x 3 x 12 = 42300). Das Paar in der Tabelle hat ein gemeinsames Kind, also erhalten beide Partner je die Hälfte von 16 Erziehungsgutschriften (42300 x 8 = 338400). Diese Gutschriften werden zum massgebenden Durchschnittseinkommen addiert.
Damit kommt die Frau auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von unter 14100 Franken und würde nur die Minimalrente von 1175 Franken pro Monat erhalten. Nach dem Splitting jedoch steigt ihr massgebendes Jahreseinkommen auf 51002 Franken – das erhöht ihre eigene Monatsrente auf 1918 Franken, während die Rente des Ehemannes von 2350 auf 1936 Franken sinkt.
Nun werden die beiden Renten auf 1754 und 1771 Franken plafoniert, damit der Betrag von 3525 Franken nicht überstiegen wird (Details und Formel zur Plafonierung:
K-Geld 4/2017).
Auch mit kleineren Einkommen kann es für die Maximalrente reichen
Fazit: Wenn ein Mann gut verdiente – im Durchschnitt also mindestens 84100 Franken – und die Frau sehr wenig oder gar nichts, so erhält das Paar trotzdem praktisch immer 3525 Franken pro Monat. Dies sogar dann, wenn das Paar keine Kinder hatte und deshalb keine Erziehungsgutschriften erhielt. Und immer unter der Voraussetzung, dass beide Partner keine Beitragslücken haben. Ausnahmen gibt es etwa dann, wenn das Paar relativ spät heiratete.
Beispiel 2 zeigt eine andere Konstellation. Beide Partner haben ebenfalls keine Beitragslücken, aber sie verdienten eher wenig und kommen nach der Einkommensteilung nur auf durchschnittliche Jahreseinkommen von 47323 bzw. 49541 Franken. Das würde bei beiden nicht für die Einzel-Maximalrente von aktuell 2350 Franken reichen. Diese Einkommen sind aber immer noch hoch genug, damit das Paar trotzdem auf den monatlichen AHV-Maximalbetrag von 3525 Franken kommt.
Tipps: Zukünftige Rente berechnen lassen
Falls Sie das Rentenalter noch nicht erreicht haben, können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse schriftlich eine Rentenvorausberechnung verlangen. Das entsprechende Formular «Antrag für eine Rentenvorausberechnung» finden Sie unter
www.ahv-iv.ch }Merkblätter und Formulare }Formulare } Leistungen der AHV. Für Ehepaare empfiehlt es sich, das Gesuch gemeinsam einzureichen. Infos dazu sind zu finden auf dem AHV-Merkblatt 3.06 («Rentenvorausberechnung»).