Nein. Die Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenz­alter erfolgt unabhängig vom Bezug einer aufgeschobenen Altersrente. Wenn Sie im Referenzalter Ihre AHV-Rente ganz oder zu einem Teil aufschieben und weiterhin erwerbstätig sind, müssen Sie die Neuberechnung separat beantragen: mit dem Formular 318.383 «Antrag für eine Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» («Saldo» 8/2024). Das Formular ist im Internet unter Ahv-iv.ch zu finden.