Die jährliche Steuererklärung auszufüllen ist für viele ein Greuel. Ist die lästige Pflicht erledigt, so verbannen sie die meisten aus dem Gedächtnis. Doch das kann sich als Fehler erweisen. Denn ab und zu bemerkt man nach Abgabe der Steuerformulare, dass man etwas vergessen hat – etwa einen kleinen Nebenverdienst. Oder man erhält noch Rechnungen über Renovationsarbeiten, die man abziehen kann.
In solchen Fällen sollten Steuerpflichtige umgehend handeln. Denn Abzüge, die sich auf das Einkommen auswirken, darf man auch nach Einreichen der Steuererklärung noch geltend machen. Und vergessene Einkünfte kann man jederzeit noch nachmelden. Am besten tut man dies per eingeschriebenem Brief. Andernfalls kann es teuer werden: Stossen die Steuerbehörden später von selbst auf nicht deklariertes Einkommen, drohen Nach- und Strafsteuern sowie happige Zinsen.
Die Höhe der Akontozahlung ist nicht fix
Lange bevor man die Steuereinschätzung für ein bestimmtes Jahr erhält, kommen bereits Steuerrechnungen ins Haus geflattert. Es handelt sich um provisorische Akontorechnungen für das laufende Steuerjahr. Diese Akontorechnung hat das Steueramt entweder auf der Basis der letzten eingereichten Steuererklärung erstellt. Oder sie beruht auf der letzten definitiven Einschätzung.
Wer Verspätungszinsen vermeiden will, macht Akontozahlungen in der Höhe der mutmasslichen Steuerschuld. Diese Akontozahlung muss nicht mit dem Betrag übereinstimmen, der auf den Einladungen zur Akontozahlung vermerkt ist. Einkommen oder Vermögen können sich im Laufe des Jahres deutlich ändern – zum Beispiel wegen Pensionierung, Arbeitslosigkeit, Pensumsreduktion oder unbezahlten Absenzen. Dann kann man einfach entsprechend weniger einzahlen. Viele Steuerämter schicken auf Anfrage eine tiefere Akontorechnung.
Aktontozahlungen sind freiwillig. Die Steuern sind erst definitiv geschuldet, wenn sie rechtskräftig veranlagt sind. Und das kann je nach Gemeinde und besonderen Umständen des Steuerpflichtigen jahrelang dauern.
Der Verspätungszins läuft in der Regel ab Fälligkeit der Akontorate
Aber aufgepasst: Keine Akontozahlung vorzunehmen, wäre in den meisten Fällen am falschen Ort gespart. Denn die Steuerämter berechnen einen Zins für ausstehende Steuerraten des entsprechenden Kalenderjahrs. Dieser läuft jeweils in der Regel ab Fälligkeit der betreffenden Akontorate. Die genauen Modalitäten sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Dieser Verspätungszins bewegt sich mehr oder weniger im Rahmen der Zinsen, welche die Steuerämter bei Akontozahlungen gutschreiben. Wichtig: Der Verspätungszins ist nicht mit dem Verzugszins zu verwechseln. Dieser liegt deutlich höher. Er ist aber nur geschuldet, wenn man eine rechtskräftige Steuerrechnung nicht rechtzeitig bezahlt.
Akontozahlungen haben einen weiteren Vorteil: Einige Kantone zahlen für zu früh bezahlte Summen einen Zins. Die Details unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Je nachdem kann es sich lohnen, den gesamten Steuerbetrag der Akonto-Zahlungseinladung möglichst schnell zu überweisen – insbesondere in den Kantonen Glarus und Obwalden, wo der Vergütungszins 2 Prozent beträgt. Das ist angesichts der mageren Bankzinsen auf Privat- oder Sparkonten der Banken ein gutes Geschäft.
Man kann sogar etwas mehr einzahlen als den vermutlichen Steuerbetrag. Denn die Differenz zum effektiv geschuldeten Betrag wird von den Steuerbehörden nicht nur zurückbezahlt oder an eine künftige Steuerschuld angerechnet, sondern normalerweise ebenfalls verzinst.
Akontozahlung: Viele Steuerbehörden vergüten einen attraktiven Zins
Wer seine Steuern vorzeitig zahlt oder allenfalls sogar einen zu hohen Akontobetrag an seine laufende Steuerschuld überweist, erhält einen Zins. Einige Kantone nennen ihn Vergütungszins oder Rückerstattungszins. Der Zinssatz ist in vielen Kantonen attraktiv.
Den gleichen (oder leicht unterschiedlichen) Satz bezahlen müssen Steuerpflichtige, die Akontozahlungen verspätet oder nicht in der vorgeschlagenen Höhe ans Steueramt überweisen. Die genauen Details unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.
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