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Ja. Wer nach Erreichen des AHV-Alters weiterarbeitet, muss weiterhin Beiträge an die AHV, die Invalidenversicherung (IV) sowie an die Erwerbsersatzordnung (EO) zahlen. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden Ihnen hingegen nicht mehr abgezogen.
Diese AHV-Beiträge haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe Ihrer Rente – auch dann nicht, wenn Sie den Bezug der AHV-Altersrente aufgeschoben hätten.
Immerhin: Die Beiträge werden Ihnen nur abgezogen auf jenem Teil des Lohns, der 1400 Franken im Monat oder 16800 Franken im Jahr übersteigt. Arbeiten AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber, gilt dieser Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
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