Grössere Firmen haben meist eine eigene Pensionskasse – und manchmal investiert diese auch in den eigenen Betrieb. Das kann sich als riskant herausstellen: Fällt das Unternehmen in Konkurs, verlieren die versicherten Angestellten nicht nur den Arbeitsplatz, sondern vielleicht auch einen Teil ihrer Altersvorsorge.
In diese Gefahr gerieten die Mitarbeiter eines mittelständischen Betriebs in Pratteln BL. Ihre Pensionskasse hatte dem Unternehmen ein Darlehen über 2,5 Millionen Franken gewährt. Doch der Betrieb musste liquidiert werden, bevor das Darlehen zurückbezahlt war. Immerhin hatten die Betroffenen Glück im Unglück: Die Pensionskasse konnte den Ausfall verkraften, ohne deswegen pleite zu gehen (Bundesgerichtsurteil 9C_997/ 2009 vom 31. Mai 2010).
Viele Kassen schliessen Darlehen an Arbeitgeber aus
Deshalb sind Anlagen im eigenen Betrieb bei etlichen Vorsorgeexperten verpönt. Viele Pensionskassen schliessen das im Reglement aus. Andere versuchen zurzeit, Gelder von den Banken zum eigenen Arbeitgeber zu verschieben, damit sie der Bank weniger oder keine Negativzinsen zahlen müssen.
Von Gesetzes wegen sind Anlagen beim eigenen Betrieb nur sehr beschränkt erlaubt. Platzierungen ohne spezielle Sicherheiten sind möglich, wenn in der Vorsorgeeinrichtung mehr Mittel vorhanden sind als das gesamte Altersgeld aller Versicherten plus die Gelder, die es braucht, um alle künftigen Renten zu zahlen. Solche ungesicherte Anlagen sind auf den Betrag dieser verfügbaren Mittel bzw. auf maximal 5 Prozent des Pensionskassen-Gesamtvermögens begrenzt.
Anlagen gegen Sicherheiten sind auch ohne frei verfügbare Mittel möglich. Als Sicherheiten dürfen aber nur Garantien der öffentlichen Hand oder einer Bank dienen sowie Grundpfanddeckungen im Umfang einer ersten Hypothek. Grundpfanddeckungen auf Liegenschaften, die der Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent für Geschäftszwecke nutzt, sind nicht zulässig.
Hinzu kommt, dass die Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber – ob gesichert oder nicht – nur in begründeten Fällen 10 Prozent des Vermögens übersteigen dürfen.
Die Anlagen beim Arbeitgeber sind zudem laut Gesetz «zu marktüblichen Ansätzen» zu verzinsen und dürfen nicht zu einem Klumpenrisiko führen. Dass die Pensionskasse der Amtsersparniskasse Thun zeitweise 93 Prozent ihres Stiftungsvermögens bei der Bank hielt, taxierte das Bundesgericht als «beträchtliches Klumpenrisiko», das sofort zu beseitigen sei (Bundesgerichtsurteil 2A.181/2005 vom 4. Januar 2006).
Pensionskasse «als Kriegskasse missbraucht»
Verletzen Verwaltung oder Stiftungsräte einer Pensionskasse diese Vorschriften, haften sie für einen allfälligen Schaden mit ihrem Privatvermögen. Dennoch sei es für die Beteiligten nicht immer einfach, sich dem Wunsch des Arbeitgebers nach Darlehen oder Beteiligung zu widersetzen, weiss Andreas Reichlin von der Beratungsfirma PPC-Metrics in Zürich. Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter würden sich in einer «Zwangssituation» befinden und seien «in ihrer Meinungsäusserung nicht frei».
Hauptkonfliktpunkt seien dabei oft die ungenügenden Sicherheiten für ein Darlehen oder die Höhe des Zinssatzes. In seltenen Fällen werde die Pensionskasse auch «als Kriegskasse missbraucht», um andere Unternehmen aufkaufen zu können. Reichlin empfiehlt deshalb einen «grundsätzlichen Verzicht auf Anlagen beim Arbeitgeber».