Die 45-jährige Brigitte R. besitzt ein Beratungsunternehmen in der Innerschweiz. Als Angestellte ihrer eigenen GmbH ist sie einer Pensionskasse angeschlossen.
Brigitte R. ist ledig und kinderlos. Ihre Eltern sind gestorben und mit der Schwester hat sie sich zerstritten. Deshalb will Brigitte R. verhindern, dass ihre Schwester etwas erbt, falls sie vor der Schwester sterben sollte.
Das ist rechtlich kein Problem: Per Testament kann sie frei über das ganze Vermögen verfügen. Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Aber was ist mit ihren Vorsorgeguthaben aus Pensionskasse und 3. Säule? Für die Verteilung dieser Gelder gilt nicht das Erbrecht, sondern das Sozialversicherungsrecht. Dabei sind einige Punkte zu unterscheiden.
Pensionskasse: Aufs Reglement kommts an
n Wenn eine ledige und kinderlose Person vor der Pensionierung stirbt, fallen ihre Pensionskassenersparnisse laut Gesetz an die Pensionskasse. Die Pensionskassen können dies in ihrem Reglement aber ändern und das Todesfallkapital (oder einen Teil davon) auch an die Eltern oder die Geschwister auszahlen.
Eine solche Begünstigung der Eltern und Geschwister enthält auch das Reglement der Pensionskasse von Brigitte R. Und weil ihre Eltern nicht mehr leben, könnte ihre Schwester den Anspruch auf das ganze Todesfallkapital geltend machen. Das kann Brigitte R. nicht verhindern. Es gilt das Pensionskassenreglement.
Aber: Die Frau als Inhaberin der GmbH kann die Pensionskasse wechseln und eine Vorsorgeeinrichtung suchen, bei der keine Begünstigung der Schwester vorgesehen ist. Dann würde aber das vorhandene Altersguthaben nach ihrem Tod an die betreffende Pensionskasse fallen. Denn eine beliebige Person oder eine gemeinnützige Stiftung kann sie für das Pensionskassenkapital nicht begünstigen.
Freizügigkeitskonto: Geld geht an gesetzliche Erben
n Falls Brigitte R. ein Freizügigkeitskonto hat, geht dieses Geld nach ihrem Tod an ihre Schwester. Denn die Reglemente der Freizügigkeitsstiftungen müssen sich nach der gesetzlichen Begünstigungsordnung richten.
Die Begünstigungsordnung beim Freizügigkeitskonto sieht eine Berücksichtigung von Eltern und Geschwistern vor, falls Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder massgeblich unterstützte Personen fehlen. Die Frau kann also nicht verhindern, dass ihre Schwester profitiert.
Sind die Eltern gestorben und fehlen auch Geschwister, geht das Geld an die übrigen gesetzlichen Erben. Das kann zum Beispiel eine Nichte oder ein Neffe sein. Eingesetzte Erben (wie zum Beispiel eine gute Bekannte) oder Institutionen dürfen gemäss Gesetz mit Geld aus einem Freizügigkeitskonto nicht begünstigt werden.
Deshalb der Tipp: Die Frau sollte Geld nicht auf dem Freizügigkeitskonto lassen, sondern in die Pensionskasse transferieren, falls dort die Schwester ausgeschlossen ist (siehe unter «Pensionskasse: Aufs Reglement kommts an»)
3. Säule: Beliebige Person begünstigen
n Bei Konten der Säule 3a sieht es aus Sicht von Brigitte R. besser aus: Dort kann sie als ledige Kinderlose eine beliebige Person oder eine Institution als Begünstigte einsetzen und die Schwester ausschliessen. Dazu muss sie aber diese begünstigte Person beziehungsweise Institution testamentarisch als Erbe einsetzen.
Wichtig: In solchen Fällen müssen 3a-Sparerinnen und -Sparer der Bankstiftung bekannt geben, dass Sie die Reihenfolge der Begünstigten ändern wollen.