«Kalt, neblig und teuer»: So empfinden Barbara und Emil Frehner (Namen geändert) die Schweiz. Die beiden 64-jährigen Solothurner haben sich deshalb entschieden, die kommenden Jahre in Sant Feliu an der spanischen Costa Brava zu verbringen, wo sie seit Jahren ein Ferienhaus am Meer haben.
«In Spanien kostet das Leben nur halb so viel wie in der Schweiz, da kann ich mit meinem Ersparten und meiner Rente bestens leben», freut sich Emil Frehner auf seine Zukunft im Süden. Was ihm aber unklar ist: «Wie funktioniert das mit den Steuern und dem Renten- oder Kapitalbezug ganz genau?» Hier sind Antworten auf die wichtigsten Fragen um die Verlegung des Alterswohnsitzes ins Ausland.
Abmelden in der Schweiz, anmelden im neuen Domizilland
In einem ersten formellen Schritt müssen sich Frehners bei ihrer Wohngemeinde Solothurn abmelden – und an ihrem künftigen Wohnsitz in Spanien auf der Gemeindekanzlei als Residente anmelden. Von diesem Zeitpunkt an unterstehen Frehners der spanischen Steuerpflicht.
Eine Ausnahme bildet Frehners Eigentumswohnung in Solothurn, die sie künftig vermieten möchten: Den Mietertrag und den Steuerwert der Liegenschaft werden sie auch künftig in der Schweiz versteuern müssen. Zu diesem Zweck müssen sie weiterhin jedes Jahr eine Steuererklärung ausfüllen, in der sie auch ihr übriges Einkommen und Vermögen deklarieren müssen. Diese sind künftig zwar ausschliesslich in Spanien zu versteuern. Aber die Steuersätze auf den Mietertrag und den Liegenschaftswert errechnen sich aus dem Gesamteinkommen bzw. dem Gesamtvermögen.
Diese Regelung gilt auch in allen andern EU-Ländern und den allermeisten Ländern, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Zurzeit sind das 91. Alle sind zu finden unter www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/0.67.html. Auch bei doppeltem Wohnsitz zählt nur einer als Hauptsteuersitz – in der Regel jener, an dem man mehr als die Hälfte des Jahres verbringt.
AHV-Rente: Überweisung in die Schweiz oder ins Ausland?
Möglichst noch vor dem Umzug nach Spanien sollten Frehners ihrer letzten AHV-Kasse mitteilen, wohin sie die monatliche Rente überweisen soll. Wahlweise kann dies ein Eurokonto bei einer Bank in Spanien oder ein Frankenkonto bei einer Bank in der Schweiz sein (K-Geld 6/2015).
Doch auch wer sein AHV-Geld lieber auf einer Schweizer Bank belässt, muss es in Spanien als Einkommen versteuern. So verlangt es das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern. Die Spesen für Überweisung und Geldwechsel können stark divergieren. Es lohnt sich also, bei zwei oder drei Banken nachzufragen, welche Gebühren anfallen, und sich das Geld statt monatlich vielleicht nur in ein oder zwei Tranchen pro Jahr überweisen zu lassen.
Kapitalbezug aus Pensionskasse, Freizügigkeit und Säule 3a
Etwas mehr Vorbereitungszeit braucht die Frage, wie mit dem Vorsorgekapital aus der Pensionskasse verfahren werden soll. Aus steuerlichen Gründen kann sich der teilweise oder vollständige Kapitalbezug anbieten. Bei einem Kapitalbezug im Ausland wird das ausgezahlte Altersguthaben aus der Pensionskasse in der Schweiz mit einer Quellensteuer belegt. Sie ist von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich hoch. Mit Abstand am günstigsten ist sie in den Kantonen Schwyz und Zug. Und da die Quellensteuer vom Kanton erhoben wird, in dem die entsprechende Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat, lohnt es sich in solchen Fällen, sein Guthaben frühzeitig auf eine Freizügigkeitsstiftung in einem dieser beiden Kantone überweisen zu lassen.
Von dort lässt man es sich dann an sein neues Domizil im Ausland transferieren. Kapitalleistungen aus Schweizer Altersvorsorge sind in Spanien steuerpflichtig. Die Besteuerung ist allerdings etwas willkürlich, weil viele spanische Steuerämter nicht wissen, wie sie solche Auszahlungen taxieren sollen. Eine landesweit gültige Regelung gibt es nicht. Üblicherweise wird das Kapital aber in eine jährliche Rente umgerechnet und zum Rentensatz als Einkommen besteuert. Der Steuersatz ist je nach Region unterschiedlich. In der Regel fällt die Steuer auf eine Kapitalleistung ungefähr gleich hoch aus wie im Schweizer Durchschnitt. Es kann aber auch die Hälfte mehr sein.
Quellensteuer: In diesen Fällen wird sie rückerstattet
Deklariert man die Kapitalleistung ordentlich, so kann man sich eine Bescheinigung darüber ausstellen lassen – und man erhält im Gegenzug die Quellensteuer in der Schweiz zurück. Zumindest gilt dies für Schweizer, die früher bei einem Privatunternehmen gearbeitet haben.
Spanier oder sonstige Ausländer mit Ansprüchen an eine Schweizer Pensionskasse, die sich neu in Spanien oder sonstwo im Ausland niederlassen, können die Quellensteuer in der Schweiz nicht zurückfordern. Auch Schweizer Rentner, die früher im öffentlichen Dienst standen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer. Sie sind dafür in Spanien von der Besteuerung von Kapitalleistungen und Rente aus der 2. Säule befreit. Für solche Auswanderer ist es also besonders wichtig, für ihr Altersguthaben eine Stiftung mit Sitz in einem Tiefsteuerkanton zu wählen, wenn sie den Kapitalbezug wünschen.
Für alle anderen ist der Wechsel in einen Tiefsteuerkanton nur von Vorteil, wenn sie die Deklaration in ihrem neuen Wohnsitzland «vergessen» sollten und im Gegenzug dafür keine Rückerstattung einfordern.
Doch Steuerhinterziehung ist noch heikler als bisher: Seit Anfang 2017 ist der Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zwischen der Schweiz und der EU sowie weiteren OECD-Staaten in Kraft (K-Geld 6/2016). Gut möglich, dass der spanische Fiskus also von der Kapitalleistung auch dann erfährt, wenn keine Deklaration vorgenommen wurde. Wer die spanische Besteuerung vermeiden will, tut darum gut daran, sich sein Alterskapital noch mit Steuersitz in der Schweiz auszahlen zu lassen. Erfolgt die Auszahlung des Alterskapitals in der Schweiz, so wird man jedoch an seinem Wohnsitz dafür besteuert – egal, wo sich der Sitz der Vorsorgestiftung befindet.
Genau gleich funktionieren Besteuerung und Rückerstattung bei einem bereits bestehenden Freizügigkeitskonto und bei Kapitalleistungen aus der Säule 3a. Es gibt allerdings vereinzelt Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die nur die Rückerstattung von Steuern auf Kapitalleistung aus der Pensionskasse, nicht aber aus der Säule 3a vorsehen (siehe Tabelle). Der Transfer zwischen Freizügigkeits- oder 3a-Stiftungen ist in der Schweiz normalerweise gebührenfrei, kann aber je nach Vorsorgeeinrichtung ein paar Monate in Anspruch nehmen.
Für die Auszahlung von Renten verlangen die Pensionskassen üblicherweise eine Bankverbindung in der Schweiz. Wer dies nicht möchte, kann seine Kasse aber auch anweisen, die Rente direkt ins Ausland zu überweisen. Eine Umfrage von K-Geld hat gezeigt: Diesem Wunsch wird in der Regel problemlos entsprochen (K-Geld 6/2015).
Renten aus der beruflichen Vorsorge sind wie die AHV-Renten als normales Einkommen in Spanien steuerpflichtig. Der Maximalsatz liegt an der Costa Brava (Region Katalonien) aktuell bei 45 Prozent (ab rund 130000 Franken steuerbarem Einkommen). Bei einem reinen Renteneinkommen von rund 60000 Franken sind 37 Prozent Steuern fällig. Die Steuersätze in Spanien sind unterschiedlich. Am günstigsten sind sie auf Mallorca und in der Region Madrid.
Die spanischen Regelungen gelten sinngemäss auch für alle anderen EU-Länder. Ob und in welcher Höhe Renten und Kapitalleistungen aus der Altersvorsorge besteuert werden, unterscheidet sich jedoch von Land zu Land. Der Beizug eines Treuhänders oder Steuerberaters im Auswanderungsland lohnt sich, um Steuerprobleme und ungerechtfertigte Steuerzahlungen zu vermeiden.