Angestellte und ihre Arbeitgeber müssen in der Schweiz jeden Monat Beiträge an die Pensionskasse zahlen. Die Kassen legen das Geld an und schreiben den Versicherten jedes Jahr einen Zins auf deren Ersparnisse gut. Dieser entspricht nicht dem effektiven erwirtschafteten Ertrag, sondern wird von den Pensionskassen festgelegt. Hat man das Pensionsalter erreicht, kann man sich das angesammelte Kapital inklusive gutgeschriebener Zinsen auszahlen lassen oder eine lebenslange Rente beziehen.
Bei freiwilligen Beiträgen fehlen gesetzliche Vorgaben
Wie hoch die Rente ausfällt, hängt vom Umwandlungssatz ab. Das Gesetz schreibt 6,8 Prozent vor. Diese gelten jedoch nur für den obligatorischen Teil der 2. Säule. Das sind die geleisteten Beiträge eines Jahreslohns zwischen 25'725 und 88'200 Franken. Alle Beiträge über oder unter diesen Limiten gehören zum überobligatorischen Teil. Hier können die Pensionskassen den Umwandlungssatz selbst festlegen. Gesetzliche Mindestvorschriften fehlen. Das führt dazu, dass heute praktisch alle, die in die 2. Säule überobligatorische, also freiwillige Beiträge fürs Alterssparen einzahlen, weniger erhalten als im Rahmen des Obligatoriums.
Das geht so: Die Pensionskassen machen eine Mischrechnung. Für den obligatorischen Teil des Ersparten wenden sie den vorgeschriebenen Satz an, im Überobligatorium jedoch einen tieferen. Teils deklarieren sie einen umhüllenden Satz, bei dem das obligatorische und das überobligatorische Guthaben mit demselben, oft tieferen Satz in eine Rente umgewandelt wird. Das ist aber nur zulässig, wenn die aus den tieferen Sätzen resultierende Gesamtrente mindestens die Höhe der Rente aus der obligatorischen Vorsorge erreicht.
Es ist also gut möglich, dass man sein ganzes Erwerbsleben lang mehr als gesetzlich vorgeschrieben in die Pensionskasse einbezahlt hat, aber mit 65 Jahren nicht mehr erhält, als wenn nur der Mindestbeitrag vom Lohn abgezogen worden wäre. Je tiefer der umhüllende Zinssatz und je kleiner der überobligatorische Teil des Altersguthabens, desto grösser ist die Gefahr, dass die Rente nicht höher wird als im Obligatorium.
Beste Rente um einen Drittel höher als die schlechteste
In der Schweiz gibt es mehr als 1500 Pensionskassen. K-Geld hat die Umwandlungssätze von 20 grossen Sammelstiftungen und Versicherungsgesellschaften verglichen. Bei diesen Pensionskassen sind 1,35 Millionen Erwerbstätige im Rahmen der 2. Säule versichert. Ergebnis: Bei einem Altersguthaben von 500'000 Franken, wobei 60 Prozent auf das Obligatorium und 40 Prozent auf das Überobligatorium entfallen, erhält ein im Jahr 2024 Pensionierter bei der Spida Personalvorsorgeeinrichtung und dem Fonds interprofessionnel de prévoyance (FIP) die höchste Rente, nämlich 34'000 Franken – oder 2833 Franken monatlich. Dasselbe gilt bei diesen Kassen auch für Frauen, die sich mit 64 pensionieren lassen.
Beide Pensionskassen wandeln das obligatorische und das überobligatorische Alterskapital mit 6,8 Prozent um. Sie sind Ausnahmen. Alle anderen Pensionskassen im Vergleich zahlen weniger Rente. Schlusslicht ist die PKG Pensionskasse: Sie rechnet mit einem umhüllenden Umwandlungssatz von 5,2 Prozent, was eine jährliche Rente von 26'000 Franken ergibt. Das sind 8000 Franken weniger pro Jahr als bei den Spitzenreitern. Über eine durchschnittliche restliche Lebenserwartung von 20 Jahren gerechnet ist das eine Differenz von 160'000 Franken. Bei der Spida und bei FIP fällt die Rente um fast einen Drittel höher aus.
K-Geld hatte die Umwandlungssätze der gleichen Kassen schon vor drei Jahren verglichen (K-Geld 6/2020). Seither sanken die Umwandlungssätze bei 16 der 20 untersuchten Kassen. Gleich hoch blieben nur die Sätze bei Axa Professionel Invest, FIP, Spida und der Stiftung Abendrot. Den tiefsten Umwandlungssatz beim Überobligatorischen wendet die Helvetia an, nämlich nur 4,3 Prozent. Diesen mageren Leistungen kann man bei der Pensionierung nur entgehen, indem man das Kapital statt die Rente wählt. Dann spielt der Umwandlungssatz keine Rolle.
Nächstes Jahr steigt der Mindestzinssatz
Für Angestellte, die noch voll im Arbeitsleben stehen, ist primär wichtig, wie hoch die Pensionskasse das Alterskapital verzinst. In den letzten fünf Jahren lag der vom Bundesrat für das Obligatorium festgelegte Mindestzinssatz stets bei
1 Prozent. Nächstes Jahr steigt er auf 1,25 Prozent. Er gilt nur für die im Rahmen des Obligatoriums einbezahlten Beträge. Wer mehr als vorgeschrieben einzahlt, erhält für dieses Geld oft weniger Zins. Die Pensionskassen können aber auch über das Minimum hinausgehen.
Unter der Annahme, dass das Alterskapital in 60 Prozent Obligatorium und 40 Prozent Überobligatorium aufgeteilt ist, sind die den Alterssparern gutgeschriebenen Zinssätze recht unterschiedlich. Profond zahlte von 2018 bis 2022 am meisten Zins, nämlich im Durchschnitt 3,39 Prozent. Dahinter folgen die Spida mit 2,95 und Groupe Mutuel mit 2,75 Prozent. Am unteren Ende steht Pax mit einem Zins von 0,88 Prozent. Sie gönnte ihren Versicherten in den letzten fünf Jahren für das obligatorische Altersguthaben stets nur den Mindestzins. Beim Überobligatorium ging sie – mit Ausnahme des Jahres 2022 – jeweils unter den Mindestzinssatz.
Gesetzesrevision: Tiefere Renten wegen tieferer Umwandlungssätze
Im März änderte das Parlament das Pensionskassengesetz. Die Lohnabzüge steigen, die Renten sinken. Der gesetzlich vorgeschriebene Rentenumwandlungssatz würde von 6,8 auf 6 Prozent sinken. Das letzte Wort dazu hat das Volk. Die Abstimmung findet wahrscheinlich im Juni 2024 statt.
Eine Senkung des Rentenumwandlungssatzes würde vor allem Wenigverdienende treffen. Der
Satz von 6,8 Prozent gilt nämlich nur für das obligatorische Alterskapital. Das sind die Beiträge, die Angestellte für einen Jahreslohn bis aktuell maximal 88'200 Franken leisten. Bei Beiträgen über diesem Lohn wenden die Pensionskassen auch ohne Gesetzesänderung meist einen tieferen Umwandlungssatz an.
Das ist zulässig, weil bei diesem überobligatorischen Teil der Umwandlungssatz nicht gesetzlich geregelt ist. Der Mindestzinssatz bietet Wenigverdienenden einen Schutz gegen unten, damit die Renten nicht noch tiefer ausfallen. Denn Pensionskassen dürfen bei der Umwandlung des gesamten Altersguthabens die Rente, die es für den obligatorischen Teil des Geldes geben würde, nicht unterschreiten.
Angesichts der Talfahrt bei den gemischten Umwandlungssätzen sollten sich Versicherte gut überlegen, ob sie freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigen wollen. Denn diese landen stets im überobligatorischen Teil der Altersvorsorge mit meist tieferen Umwandlungssätzen. Das kann dazu führen, dass ein Einkauf die Rente nicht oder nur geringfügig erhöht («Saldo» 10/2022). Das gilt vor allem für Versicherte mit einem hohen Anteil an obligatorischem Kapital.