Inhalt
04.02.2021
Ein vermögender Schweizer investierte bei einer Zürcher Grossbank zwei Millionen Dollar in einen Fonds. Er verlor das ganze Geld – auch weil die Fondsverwalter auf dubiose Weise Geld verschwinden liessen.
Der Kunde forderte vor dem Handelsgericht Zürich von der Bank Schadenersatz. Er argumentierte, er habe mit der Bank einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen. Die Bank habe ihm «ausgefeilte, portfoliobezogene Anlagevorschläge» gemacht und ihm dabei die ihr bekannten Betrugs und Bewertungsrisiken verschwiegen. Die Bank habe die Pflicht verletzt, seine Investitionen zu überwachen und ihn zu warnen. Die Bank vertrat den Standpunkt, es läge kein Beratungsverhältnis vor. Sie habe lediglich die Aufträge des Kunden ausgeführt.
Das Handelsgericht Zürich wies die Klage des Anlegers ab. Es müsse nicht geprüft werden, ob die Bank eine Beratungspflicht verletzt habe. Denn der Mann habe ohnehin keinen Schaden bewiesen.
Der Mann könne nicht einfach das ganze investierte Vermögen zurückfordern. Denn selbst wenn die Bank ihn falsch beraten hätte, hätte er das Geld nicht bar auf dem Konto belassen. Viel eher hätte er es in einen anderen ähnlichen Fonds investiert. Der Anleger habe nicht hinreichend erklärt, wie er das Geld alternativ investiert hätte, wenn ihn die Bank gewarnt hätte. Der Privatanleger muss nun auch noch Gerichtskosten von 41 000 Franken tragen und der Bank 62 400 Franken Prozessentschädigung zahlen.
Handelsgericht Zürich, Urteil HG180 163 vom 7. September 2020
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden