Für viele Berufstätige ist bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters noch nicht Arbeitsschluss. Auch wer nach 65 (Männer) bzw. 64 (Frauen) erwerbstätig bleibt, muss weiterhin Sozialabgaben an AHV/IV/EO entrichten. Rentenbildend sind diese Beiträge aber nicht mehr. Immerhin entfällt der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung.
Ab Alter 64/65 sind Einkommen bis 1400 Franken monatlich oder 16 800 Franken jährlich von der AHV-Pflicht befreit. Bei mehreren Teilzeitstellen gilt der Freibetrag für jeden einzelnen Arbeitgeber.
Beispiel: Bei einem Bruttolohn von 4000 Franken pro Monat werden die AHV/IV/EO-Beiträge auf der Basis von 2600 Franken berechnet. Darauf zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 5,125 Prozent.
Teilzeit angestellt und selbständig: Dann ist ein Abzug mehrmals möglich
Auch Selbständigerwerbende profitieren von diesem Freibetrag – allerdings nur einmalig und nicht etwa pro Auftraggeber.Wer dagegen ein Teilzeitpensum als Angestellter hat und darüber hinaus noch als Selbständiger arbeitet, darf den Abzug mehrmals vornehmen: einmal als Selbständiger und zusätzlich pro Arbeitsverhältnis als Angestellter, wie Paul Cadotsch vom Bundesamt für Sozialversicherungen erklärt.
Der Freibetrag des erwerbstätigen Ehepartners kann die AHV-Rechnung des anderen Partners erhöhen: Erwerbstätige Rentner können ihren nichterwerbstätigen jüngeren Ehegatten von der Beitragspflicht bis zur ordentlichen Pension befreien, wenn sie auf ihrem Erwerbseinkommen den doppelten Mindestbeitrag an AHV/IV/EO zahlen. Das sind zurzeit 956 Franken pro Jahr (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen). Berechnet wird dies auf Basis der Beiträge nach Abzug der Altersfreibeträge.
Beispiel: Beträgt das Einkommen eines 66-Jährigen 30000 Franken jährlich, ist seine 62-jährige, nichterwerbstätige Ehefrau von der Beitragspflicht befreit. Und dies, obwohl sie bis 64 AHV-pflichtig bleibt. Seine Abgaben von 1353 Franken (10,25% auf 30000 abzüglich Freibetrag von 16800 Franken = 13200 Franken) genügen bei weitem, um sie mitzuversichern.
Anders bei einem Rentner-Ehepaar, das zum Beispiel über ein Gesamtvermögen von 1,68 Millionen Franken sowie über 96 000 Franken Renteneinkommen verfügt. Der erwerbstätige Rentner verdient 20 000 Franken hinzu, worauf nach Abzug des Freibetrags 328 Franken AHV fällig werden. Damit ist die jüngere nichterwerbstätige Frau nicht mehr mitversichert.
Seine 61-jährige Ehepartnerin muss nun als Nichterwerbstätige Fr. 3638.75 an AHV-Beiträgen zahlen (Berechnungsbasis: 1,8 Millionen Franken; halbes Vermögen plus halbes Renteneinkommen multipliziert mit 20). Hinzu kommen Verwaltungskosten von rund 5 Prozent.Ohne Freibetrag müsste der 66-jährige Rentner auf sein Erwerbseinkommen zwar 2050 Franken AHV abführen. Doch seine Ehefrau wäre dank der AHV-Beiträge ihres Mannes von eigenen AHV-Abgaben befreit.