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Bei Arbeitslosigkeit können Sie in die dritte Säule einzahlen, sofern Sie Arbeitslosengelder erhalten. Ausgesteuerte können üblicherweise nicht mehr in die dritte Säule einzahlen. Die entsprechenden Konten bleiben zwar bestehen, aber sie dürfen erst wieder einzahlen, wenn sie ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen.
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