Eine Bank aus Deutschland betrieb eine Schuldnerin im Kanton Schwyz wegen einer Hypothekarschuld von umgerechnet 162'000 Franken. Dagegen wehrte sich die Schuldnerin mit Rechtsvorschlag. Die Bank verlangte die Beseitigung des Rechtsvorschlags und stützte sich dabei auf eine deutsche «Grundschuldbestellungsurkunde».

Darin war allerdings eine andere Bank als Gläubigerin aufgeführt. Daraufhin bestritt die Schuldnerin die
Übereinstimmung der zwei Banken. Die betreibende Bank reichte einen deutschen Handelsregisterauszug ein, aus dem ­hervorging, dass sie das in der Urkunde genannte Finanzinstitut übernommen hatte.

Das Bezirksgericht March SZ erteilte die Rechtsöffnung, wogegen die Schuldnerin am Kantonsgericht Schwyz erfolglos Beschwerde erhob. Das Bundesgericht gab der Schuldnerin schliesslich Recht. Der Handelsregisterauszug sei erst nach der Gesuchsantwort und somit verspätet eingereicht worden.

Eintragungen in ausländischen Handelsregistern gelten im ­Gegensatz zu schweizerischen Auszügen als nicht allgemein ­bekannt. Sie dürfen vom Gericht nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden.

Bundesgericht, Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024