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Ein Zürcher war 2010 im Auftrag seines Betriebs drei Monate in Frankreich berufstätig. Dieses Einkommen versteuerte er gemäss Doppelbesteuerungsabkommen auch in Frankreich. Aber: Nach geltenden Regeln musste er AHV- und Pensionskassenbeiträge für sein volles Einkommen entrichten, also auch für den Lohnanteil, der in Frankreich anfiel.
Daraus schloss der Mann, dass er auch den 3a-Abzug sowie den Abzug für seinen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse für dieses Jahr vollständig vornehmen dürfe. Doch das kantonale Steueramt entschied: Abzugsfähig sei nur der Anteil auf sein Schweizer Einkommen.
Für seinen Pensionskasseneinkauf akzeptierte der Mann den Entscheid, für die Säule 3a nicht – und bekam vom Zürcher Verwaltungsgericht Recht. Begründung der Richter: Beim späteren Bezug der 3a-Gelder müssten diese voll versteuert werden. Da sei es korrekt, wenn sie im Ansparprozess ebenfalls voll abgezogen werden können.
Das Bundesgericht sieht das anders und hat den Entscheid der Steuerbehörde bestätigt (Urteil 2C_95/2015 vom 27.8.).
Fazit: In Jahren mit Erwerbstätigkeit im Ausland lohnen sich freiwillige Einzahlungen in die berufliche Vorsorge und Beiträge in die Säule 3a steuerlich weniger.
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