«Unterjähriger Austritt»: Davon sprechen die Pensionskassen, wenn Angestellte im Lauf des Jahres den Job wechseln und deshalb die Pensionskasse zum Beispiel Mitte Jahr verlassen. Oder wenn ältere Menschen während des laufenden Kalenderjahres pensioniert werden.
Das kann nachteilig sein. Denn 2014 entschied das Bundesgericht: Die Pensionskassen dürfen «unterjährig» Austretende beim Zins schlechter behandeln als Angestellte, die während des ganzen Jahres versichert sind. Das passiert häufig, wenn Pensionskassen für das laufende Jahr im Voraus nur einen provisorischen Satz zur Verzinsung des Alterskapitals festlegen und erst im Nachhinein den definitiven Satz bestimmen.
So kann es passieren, dass ein Mann, der beispielsweise Ende November pensioniert wird, für das laufende Jahr gar keinen Zins erhält, während die übrigen Angestellten, die über den Jahreswechsel hinaus versichert sind, etwa einen Zins von 1,5 Prozent erhalten.
Was aber gilt, wenn jemand per Ende Jahr aus der Pensionskasse austritt oder pensioniert wird? Der gesunde Menschenverstand würde sagen: Der austretende Angestellte erhält den gleichen Zins wie die verbleibenden Versicherten.
Bundesgericht stützt die versicherten Arbeitnehmer
Doch die Pensionskassen sahen das lange anders und behandelten Austritte per Ende Jahr als «unterjährig» – bis das Bundesgericht 2015 diese Ungleichbehandlung verbot. Wenn jemand voll von Anfang bis Ende Jahr versichert war, die Beiträge zahlte und Ende Jahr austrat, so dürfe man diese Person nicht anders behandeln als die übrigen «normalen» Versicherten.
Am 4. März 2016 musste sich das Bundesgericht noch einmal mit dieser Frage befassen. Jetzt war zu entscheiden: Gilt das Verbot auch dann, wenn eine solche Ungleichbehandlung ausdrücklich im Reglement steht?
Ja, sagt das Bundesgericht. Strittig war das Reglement einer Pensionskasse, das zwei unterschiedliche Zinssätze für die Verzinsung der Altersguthaben vorsah: einen für Versicherte, die am 1. Januar nach dem betreffenden Geschäftsjahr noch versichert waren, und einen für alle Austritte zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember. Das Bundesgericht sagt: Wer am 31. Dezember austritt, ist gleich zu behandeln wie Versicherte, die am 1. Januar noch dabei sind.
Tipp: Wie erwähnt gibt es viele Pensionskassen, die im Reglement bei Austritten während des laufenden Kalenderjahres eine Schlechterbehandlung der Austretenden vorsehen. Planen Sie deshalb Austritte aus der Pensionskasse oder Pensionierungen wenn möglich immer auf Ende Jahr.