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Ein Unternehmen hatte Wertschriften im Depot. Der zuständige Banker tätigte Optionsgeschäfte. Das führte zu Verlusten, worauf das Unternehmen von der Bank Schadenersatz verlangte. Argument: Der Banker sei nicht ermächtigt gewesen, solche riskanten Optionsgeschäfte abzuschliessen.
Vor Gericht blieb offen, ob der Kundenberater eigenmächtig gehandelt hatte. Die Firma blitzte vor Bundesgericht ab: Es kam zum Schluss, die Geschäfte seien auf den Bankauszügen und Vermögensausweisen vermerkt gewesen – doch die Firma habe sie nicht innert eines Monats schriftlich beanstandet. Damit habe sie die Transaktionen nachträglich genehmigt. Dass die Firma zuvor telefonisch reklamiert hatte, nützte ihr nichts.
Wichtig: Es lag weder ein Vermögensverwaltungs- noch ein Beratungsvertrag vor. Es handelte sich um eine reine Konto-/Depot-Beziehung, bei der Banken normalerweise das ausführen, was der Kunde in Auftrag gibt.
Das heisst: Steht in den Geschäftsbedingungen, dass Kontoauszüge akzeptiert seien, wenn der Kunde nicht innert einer bestimmten Frist reklamiert, hält diese Klausel auch vor Gericht stand. Reklamieren sollte man immer schriftlich und mit eingeschriebener Post. So kann man belegen, dass der Kontoauszug nicht akzeptiert wurde.
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