Wer seinen Arbeitsplatz verliert oder selbst kündigt, muss innert sechs Monaten sein Guthaben von der Pensionskasse des letzten Arbeitgebers auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto überweisen. Dort liegt das Geld, bis man es in eine neue Pensionskasse einzahlt. Wenn jemand keine Stelle mehr findet, man seine Erwerbstätigkeit beendet oder sich selbständig macht, bleibt das Vorsorgekapital bis zur Pensionierung auf dem Freizügigkeitskonto.
Meist ist das ein Konto bei einer Vorsorgestiftung, die einer Bank gehört. Geht eine Bank pleite, kann das Folgen für die Freizügigkeitsstiftung haben. Dann nämlich, wenn die Bank der Stiftung das Geld nicht zurückzahlen kann. Folge: Auch die Stiftung wird zahlungsunfähig.
Die Turbulenzen rund um die Grossbank UBS vor über 14 Jahren, als der Staat die Bank retten musste, sorgten für Unsicherheit – genau wie heute die Angst vor einem Konkurs der Credit Suisse. Siro Imber vom Verein Esisuisse, dem Träger der gesetzlichen Einlagensicherung, sagt: «Wir hatten massiv mehr Anfragen von verunsicherten Bürgern.»
Freizügigkeitsgelder sind bei Pleite nur privilegiert
Die Einlagensicherung der Banken schützt Sparer bis zu einem Betrag von 100000 Franken pro Person vor Verlust (K-Geld 6/2022). Für Freizügigkeitsgelder sowie für Guthaben der Säule 3a gilt diese Regelung nicht. Solche Gelder sind im Konkursfall nur privilegiert.
Forderungen der Kunden werden bis zu einem Betrag von 100000 Franken der zweiten von insgesamt drei Konkursklassen zugeteilt. Das bedeutet konkret: Die Wahrscheinlichkeit ist grösser, dass Kunden wenigstens einen Teil der Vorsorgegelder zurückbekämen – eine Gewissheit gibt es aber nicht. Vor einem Verlust gefeit sind Vorsorgesparer nur, wenn in der Konkursmasse genügend Geld liegt, um alle Forderungen der zweiten Klasse zu erfüllen.
Die Freizügigkeitsguthaben über 100000 Franken landen sogar in der dritten Konkursklasse. Dieses Geld ist mindestens teilweise verloren. Denn für die vollständige Befriedigung der Gläubiger der dritten Klasse reicht das Geld bei keinem Konkurs. «Ausserdem würde es Jahre dauern, bis man etwas von seinem Geld sieht», sagt Siro Imber von Esisuisse.
Konkursprivileg soll für das ganze Vorsorgegeld gelten
Bis jetzt habe es noch keinen Konkurs einer Vorsorgestiftung gegeben, die einer Bank angegliedert war. «Das liegt sicher an der guten Überwachung der Schweizer Banken», so Imber. Doch der Konkurs der Spar- und Leihkasse Thun von 1991 verunsichert noch heute: Die Liquidation dauerte 15 Jahre. Über 6300 Kunden verloren mehr als einen Drittel ihres Vermögens.
Der Handlungsbedarf ist offensichtlich: Deshalb reichte im August 2017 die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats das Postulat «Bessere Absicherung der Freizügigkeitsguthaben» ein. Darin stellten die Parlamentarier fest: «Die heutige Einlagensicherung gemäss Bankengesetz ist kein valabler Schutz.
Zum einen handelt es sich dabei lediglich um ein Konkursprivileg, zum andern ist dieses Konkursprivileg auf 100 000 Franken beschränkt, was ein ungenügender Schutz ist.» Die Kommission schlug damals vor, das Konkursprivileg von 100 000 Franken auf die gesamte Summe des Freizügigkeitsguthabens auszuweiten.
Der Bundesrat nahm den Ball auf: In seiner 18-seitigen Antwort vom Dezember 2019 schlug er neben einer Einlagensicherung aufs gesamte Guthaben zusätzlich eine Art Rückversicherung für die Freizügigkeitseinrichtungen vor. Eine solche könnte im Falle eines Konkurses einspringen. Der Nationalrat nahm im September 2020 von der Antwort des Bundesrates Kenntnis. Konkrete Schritte wurden seither aber nicht unternommen.
So legen Sie Ihre Altersvorsorge sicherer an
1. Das Vorsorgeguthaben auf zwei Freizügigkeitskonten bei zwei verschiedenen Vorsorgestiftungen aufteilen. Auf diese Weise halbiert man das Risiko.
2. Das Freizügigkeitsguthaben auf das Konto bei einer Kantonalbank überweisen. Von den 24 Kantonalbanken in der Schweiz verfügen 21 über eine unbeschränkte Staatsgarantie. Ausnahmen sind die Waadtländer, die Genfer und die Berner Kantonalbank. Falls es zu einem Konkurs einer Kantonalbank mit Staatsgarantie kommen sollte, springt der jeweilige Kanton als Garant ein. Das Geld ist also nicht verloren, sondern wird im schlimmsten Fall vom Kanton aus der Staatskasse gedeckt.
3. Das Konkursrisiko lässt sich vermeiden, wenn man das Freizügigkeits- oder 3a-Guthaben in Wertschriften, etwa Anlagefonds, investiert. Wertschriften gehören dem Anleger und fallen nicht in die Konkursmasse der Bank.