Normalerweise erhöhen die Raiffeisenbanken ihre Gebühren – etwa für Kontoführung oder Bargeldbezüge – auf den 1. Januar. Deshalb dürfen Kundinnen und Kunden wohl damit rechnen, dass sie im Laufe des Septembers darüber informiert werden. Denn nur so können sie grössere Beträge von ihren Sparkonten abheben, bevor die höheren Gebühren gelten.
Doch Raiffeisen informiert ihre Kunden nicht rechtzeitig. Die Bank teilt Gebührenänderungen nach eigenen Angaben «mit den Jahresendunterlagen schriftlich» mit. Das heisst: Die Kunden erfahren um den 7. Januar herum, dass die Bank am 1. Januar die Gebühren erhöht hat – also erst nachträglich.
Das geht natürlich nicht. Das findet sogar der von den Banken bezahlte Bankenombudsmann Marco Franchetti. Seine Erwartungen an die Banken:
Gebührenänderungen müssten dem Kunden so früh mitgeteilt werden, dass dieser die Belastung der Gebühr vermeiden kann, indem er rechtzeitig kündigt.
Gebührenänderungen müssten «auf dem üblichen Kommunikationsweg» mitgeteilt werden. Das heisst: bei traditioneller Kontobewirtschaftung schriftlich, bei E-Banking elektronisch. Das Aufschalten auf einer Website oder das Auflegen der Informationen in einer Schalterhalle reiche nicht.
Trotzdem sagt Raiffeisen, die nachträgliche Bekanntgabe von Gebührenänderungen stehe im Einklang mit den Vorgaben des Bankenombudsmanns. Denn der Kunde könne ja die neuen Gebühren ablehnen.
In der Tat kann der Kunde darauf bestehen, dass die vereinbarten Gebühren für ihn weiterhin gelten. Doch falls er das tut, greift Raiffeisen zu rüden Methoden: Sie kündigt dem Kunden. Und laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sie das sogar fristlos tun.
Die Migros-Bank informiert ihre Kunden nicht einmal direkt über Gebührenerhöhungen. Sie kündigt sie nur «jeweils etwa eine Woche im Voraus auf der Startseite von www.migrosbank.ch an». Die Bank sagt gegenüber K-Geld, das sei «angemessen und ausreichend». Das Vorgehen entspreche «den branchenüblichen Regelungen und den geltenden gesetzlichen Vorschriften».
Bei anderen Banken sind die Regeln nicht viel besser:
Die Banca Popolare di Sondrio kündigt Gebührenerhöhungen nur gerade einen Monat im Voraus an. Aber die Kündigungsfrist beträgt für grössere Beträge auf gewissen Konten sechs Monate. Die Bank schreibt: «Eine Ankündigung drei bis sechs Monate im Voraus ist undenkbar.» Folge: Die Kunden können so nicht rechtzeitig kündigen.
Auch die Bank CIC informiert nur einen Monat im Voraus.
Die Zürcher Kantonalbank informiert «in der Regel» drei Monate im Voraus. Doch bei gewissen Konten gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Die Bank Coop und die Basler Kantonalbank informieren ihre Kunden nach eigenen Angaben nur «in der Regel» so früh, dass diese rechtzeitig kündigen können. Und sie halten sich nur «so weit möglich» an die Vorgaben des Bankenombudsmanns.
Keine von K-Geld angefragte Bank hält sich vollumfänglich an die Vorgaben des Bankenombudsmanns. Die Fragen von K-Geld nicht beantwortet haben die Banca della Svizzera Italiana, die Cornèr-Bank und die WIR-Bank.
Die meisten Banken sichern sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht, Gebühren jederzeit zu ändern – und das mitzuteilen, wann und wie es ihnen passt. Die Credit Suisse schreibt etwa: Die Bank behält sich vor, ihre Gebühren «jederzeit (…) abzuändern und dem Kunden hiervon schriftlich oder auf andere geeignete Weise Kenntnis zu geben».
Die UBS behält sich ausdrücklich vor, Gebühren «in begründeten Fällen ohne Vorankündigung» zu erhöhen. Solche Vertragsänderungen sind ohne Einverständnis des Kunden ungültig. Doch wenn dieser auf die Mitteilung einer solchen Vertragsänderung nicht reagiert, gilt sie als akzeptiert.
Zinssenkung: Meistens keine Mitteilung
Noch schlechter als über Gebührenerhöhungen informieren die Banken über Zinssenkungen. Bank Coop, Basler Kantonalbank, Berner Kantonalbank, CIC, Credit Suisse, Migros-Bank, Raiffeisen, UBS und ZKB informieren in der Regel nur im Internet und in den Schalterhallen – meistens erst am Änderungstag. Die Postfinance ist jeweils rund einen Monat früher dran. Die Banca Popolare di Sondrio schaltet zusätzlich ein Inserat im «Handelsamtsblatt».
Die Banken begründen dieses kundenfeindliche Vorgehen damit, dass sie die Zinsen oft schnell ändern müssten. Doch den Vertrag müssen sie trotzdem einhalten. Einseitige Vertragsänderungen – und dazu gehören auch Zinsänderungen – sind unzulässig, wenn die Gegenpartei sie nicht akzeptiert.
Das heisst: Wer mit einer Zinsänderung nicht einverstanden ist, soll dies innert 30 Tagen mitteilen. Dann gilt der alte Zins weiter. Die Frist von 30 Tagen beginnt ab Kenntnisnahme der Zinsänderung zu laufen – also nicht dann, wenn sie auf der Website aufgeschaltet oder in der Schalterhalle angeschlagen ist, sondern erst, wenn der Kunde das auch tatsächlich gesehen hat. Oder wenn die Bank dem Kunden die Zinsänderung mitgeteilt hat – zum Beispiel auf einem Kontoauszug oder in einem separaten Brief.