Ja. Im Kanton Zürich ist der Anspruch auf Prämienverbilligung von mehreren Faktoren abhängig. Neben Prämienregion, Zivilstand, Anzahl der Kinder und steuerbarem Einkommen zählt dazu auch das Vermögen. Für die Berechnung des massgeblichen Einkommens wird das steuerbare Einkommen zuzüglich der Beiträge an 1., 2. und 3. Säule herangezogen. Hinzugezählt wird auch ein Vermögensanteil. Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben Sie als Alleinstehende nur, wenn Ihr Gesamtvermögen inklusive Schenkung unter 150'000 Franken liegt.

Wenn Sie über die Schenkung hinaus kein Vermögen haben, wird von der Schenkung in der Höhe von 100'000 Franken ein Freibetrag von 75'000 Franken abgezogen. Von den verbleibenden 25'000 Franken werden 10 Prozent – also 2500 Franken – Ihrem Einkommen zugeschlagen. Das dürfte sich nur geringfügig auf Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung auswirken.