Stirbt eine Person, die in einer Pensionskasse versichert ist, kann auch ein Konkubinatspartner Geld bekommen. Im Gesetz steht dazu: Die Pensionskassen dürfen Hinterlassenenleistungen an eine Person zahlen, die mit der verstorbenen Person «in den letzten fünf Jahren» bis zu ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
Auch die Pensionskasse der Grossbank Credit Suisse (CS) sieht eine solche Begünstigung von Lebensgemeinschaften vor: Stirbt eine versicherte Person, kann ein Konkubinatspartner gemäss Reglement ein Todesfallkapital erhalten, also eine einmalige Auszahlung.
Dabei wollte die CS-Kasse Konkubinatspaaren bewusst entgegenkommen. Seit Anfang 2015 hält sie im Reglement fest, die Lebensgemeinschaft müsse vor dem Tod ununterbrochen nur drei Jahre gedauert haben.
Diese drei Jahre muss sie nun auf Geheiss des Bundesgerichts wieder auf fünf Jahre verlängern. Die höchsten Richter entschieden am 9. Oktober 2018, die drei Jahre würden «dem gesetzlichen Mindestkriterium» widersprechen. Und die betreffende Reglementsbestimmung sei «bundesrechtswidrig». (Urteil 9C_118/2018)
Auslöser war der Tod eines noch verheirateten Versicherten, der bis zu seinem Tod mit einer neuen Lebenspartnerin zusammengelebt hatte – etwas länger als drei Jahre. Der Mann hatte seine Freundin in einer schriftlichen Erklärung begünstigt, und deshalb wollte die Kasse der Freundin einmalig 118000 Franken auszahlen. Doch die Witwe des Verstorbenen wehrte sich dagegen – und setzte sich vor Gericht durch. Deshalb erhält sie von der Pensionskasse des Verstorbenen das Todesfallkapital. Eine Witwenrente erhält sie ohnehin – unabhängig vom Gerichtsentscheid.
Dass eine Witwe zusätzlich zur reglementarischen Hinterlassenenrente noch eine einmalige Auszahlung erhält, ist eher unüblich und eine Spezialität der Pensionskasse der CS. Punkto Begünstigung gilt bei dieser Kasse: Für die Rente ist eine Begünstigung von Konkubinatspartnern nicht möglich, sondern nur für das Todesfallkapital.