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03.05.2018
Die meisten Eigentümergemeinschaften unterhalten einen Erneuerungsfonds, den sie jedes Jahr mit ein paar Promille des Gebäudeversicherungswerts speisen. So kommen teils stattliche Summen zusammen, mit denen bei Bedarf grössere Reparatur- und Ersatzarbeiten bezahlt werden.
Doch wie ist dieses Fondsvermögen zu versteuern? Das sind die wichtigsten Regeln dazu:
Jeder Stockwerkeigentümer muss seinen frankenmässigen Anteil am Erneuerungsfonds bei seinen Angaben zum Vermögen deklarieren. Wie gross sein Anteil ist, steht meist in der entsprechenden Mitteilung, die alle Eigentümer Anfang Jahr von der Verwaltung erhalten.
Der Anteil am Vermögen inklusive aufgelaufene Zinsen ist in der Kolonne «Werte ohne Verrechnungssteuern» zu deklarieren. Die Sparguthaben werfen in der Regel einen Zins ab, von dem die Bank die Verrechnungssteuer abzieht. Diese macht die Verwaltung gesamthaft für alle Eigentümer geltend und schreibt sie anschliessend dem Kontokorrentguthaben der Gemeinschaft gut.
Das Gleiche gilt für den jeweiligen Anteil am Kontokorrentguthaben der Gemeinschaft. Auch diese Summe wird von der Verwaltung mitgeteilt und gehört ebenfalls in die Kolonne «Werte ohne Verrechnungssteuern». Und auch hier ist es Aufgabe der Verwaltung, die Verrechnungssteuer geltend zu machen.
Einzig die Kantone Thurgau und Zug verzichten auf die Besteuerung der Einlagen und Kontokorrentguthaben und deren Erträge. Doch in Zug zum Beispiel müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die jährlichen Einlagen sind nicht höher als 0,5 Prozent des Buchwerts der Gebäude.
Der gesamte Erneuerungsfonds ist nicht höher als 10 Prozent des Buchwerts der Gebäude.
Übrigens: Die jährlichen Einzahlungen in den Erneuerungsfonds gelten als Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt. Dieses Geld dürfen Stockwerkeigentümer darum jedes Jahr vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen – allerdings nur dann, wenn sie die effektiven Unterhaltskosten auflisten und belegen – also nur, wenn sie nicht den Pauschalabzug in Anspruch nehmen (K-Geld 1/2018).
Ausserdem zu beachten: Die jeweiligen Einlagen müssen in derjenigen Steuerperiode geltend gemacht werden, in der sie in den Fonds eingezahlt wurden. Und nicht erst später, wenn die Gemeinschaft aus dem Erneuerungsfonds effektiv Reparaturen zahlt (K-Geld 5/2016).
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