Die Geschichte beginnt im Jahr 2002. Ein Mann aus dem Kanton Solothurn erteilte der Firma Patrick Liebi & Partner in Wettingen AG den Auftrag, sein Vermögen zu verwalten. Im damaligen Vertrag sind Vermögensverwaltungsgebühren erwähnt – aber von Retrozessionen steht dort nichts.
In der Folge zahlte der Kunde seine Verwaltungsgebühr von rund 0,35 Prozent, und Verwalter Liebi investierte dessen Geld in Anlagefonds, die bei einer Bank deponiert waren. Als Dank für die Berücksichtigung ihrer Fonds zahlten die Fondsgesellschaften dem Vermögensverwalter Rückvergütungen, sogenannte Retrozessionen oder Kickbacks. Liebi sagt, es seien im Schnitt pro Jahr 0,22 Prozent des investierten Kapitals gewesen. Der Kunde wusste nichts davon.
Verzicht auf Kickbacks setzt Information des Kunden voraus
Doch im Jahr 2012 entschied das Bundesgericht: Solche Rückvergütungen gehören dem Auftraggeber bzw. dem Kunden. In der Folge verlangte der Kunde von Liebi die Auszahlung dieser Gelder. Doch der wollte nichts zurückgeben – mit dem Argument, der Kunde zahle dafür eine tiefe Vermögensverwaltungsgebühr. Und mit diesem Rabatt seien die Retrozessionen kompensiert. Zudem habe er den Kunden umfassend und kostenlos beraten.
Das ist so juristisch nicht haltbar. Denn das Bundesgericht sagt auch: Kunden können zwar im Vertrag auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten – aber nur, wenn sie darüber informiert sind. Und nur, wenn sie auch die Bandbreite dieser Retrozessionen kennen. Sie müssen also genau wissen, worauf sie verzichten. Doch im Vertrag von 2002 stand weder etwas von Retrozessionen noch von einem Verzicht.
Als sich ein Anwalt im Auftrag von K-Geld einschaltete, stellte sich Vermögensverwalter Liebi immer noch quer. Jetzt verwies er auf einen «Nachtrag zum Vermögensverwaltungsvertrag», den er unmittelbar nach dem Bundesgerichtsentscheid dem Kunden zugestellt habe. Darin sind seine Rückvergütungen in der ungefähren Höhe aufgeführt, und es steht auch, der Kunde verzichte «auf die Auszahlung dieser Vergütungen».
Doch diese Vertragsänderung ist nie in Kraft getreten. Liebi schreibt zwar, er habe die Vertragsänderung dem Kunden per Einschreiben geschickt mit der Bemerkung, er müsse sich melden, wenn er nicht einverstanden sei. Und der Kunde habe sich nicht gemeldet. Deshalb hat dieser neue Vertrag «seine volle Gültigkeit».
Auch da irrt Liebi. Verträge können nur geändert werden, wenn beide Parteien einverstanden sind. Der Kunde hatte aber den Nachtrag nicht unterschrieben.
Schliesslich willigte Liebi zähneknirschend in einen Kompromiss ein: Er zahlt dem Kunden einen Pauschalbetrag von 2500 Franken.
Mässige Performance
K-Geld hat auch geprüft: War die Vermögensverwaltung durch -Patrick Liebi & Partner im Fall des erwähnten Kunden erfolgreich? Das Resultat ist durchzogen:
Ein Teil des Geldes des Kunden war konservativ angelegt ohne jeglichen Aktienanteil. Von 2005 bis Mitte 2015 resultierte so ein Nettoplus von insgesamt 13,06 Prozent. Vergleichbare Fonds lieferten im gleichen -Zeitraum Resultate von 11 bis 29 Prozent.
Einen Teil der Anlagesumme investierte Liebi mit einen -Aktienanteil von 25 Prozent. Sein Nettoresultat von 2007 bis 2015: minus 2,74 Prozent. Vergleichbare Mischfonds lieferten in dieser Zeitspanne positive -Resultate von 2 bis 18 Prozent.
Vermögensverwalter Liebi betont, er habe den Kunden schon vorher gut betreut, und dieser habe über die ganze Zeit «eine schöne Rendite gemacht».