Das Bild unten zeigt es: Wenn aus dem Besucherparkplatz ganz links ein Auto rückwärts herausfährt, gerät es unweigerlich in den Schwenkbereich des Garagentors. Geht dieses im gleichen Moment auf, wird das Auto beschädigt.
Genau dies passierte Manuela B., als sie bei ihrem Freund an der Schellerstrasse 17 in Wetzikon ZH zu Besuch war. Sie hatte vorwärts parkiert. Deshalb musste sie beim Verlassen der Garage rückwärts der Mauer entlang hinausfahren, um nach rechts abdrehen zu können. In diesem Augenblick wollte ein anderer Automobilist aus der Tiefgarage fahren. Er betätigte die Fernbedienung, das Tor schwenkte nach oben – und am Auto von Manuela B. entstanden Kratzschäden und Beulen. Reparaturkosten: 1738 Franken.
Die Liegenschaft gehört der Bundespensionskasse Publica. Sie verwies die Geschädigte an die Helvetia, bei der Publica eine Gebäudehaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Doch die Helvetia wollte keinen Mangel an der Liegenschaft anerkennen – und keine Haftung übernehmen: «Da die Anlagen der Tiefgarage weder fehlerhaft sind noch einen mangelhaften Unterhalt vorweisen, haftet der Eigentümer nicht.» Als Manuela B. mit einem längeren und fundierten Schreiben reklamierte, antwortete der gleiche Sachbearbeiter mit der gleichen knappen Ablehnung.
Bewegung in die Sache kam erst, als sich K-Geld bei der Direktion der Helvetia meldete. Nun hiess es, eine Haftung des Gebäudebesitzers sei durchaus «diskutabel», denn der Garagentormechanismus sei für diesen Ort «nicht optimal gewählt». Und man wolle eine «für beide Seiten akzeptable Lösung finden». In der Folge übernahm die Helvetia den ganzen Schaden.
Der Vorfall ereignete sich am 20. Oktober 2016. Die Publica als Besitzerin der Überbauung teilte K-Geld mit, sie werde «Massnahmen zur Optimierung der Situation» prüfen. Bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe geschah nichts. Nicht einmal Warnhinweise wurden aufgestellt. Das Tor hat weiterhin keinen Sensor oder Stopp-Mechanismus, der solche Vorfälle verhindern könnte.
Die Haftung der Hausbesitzer
Eigentümer von Gebäuden (sogenannte Werkeigentümer) müssen laut Gesetz Schäden ersetzen, die wegen mangelhaftem Unter-halt oder aufgrund fehlerhafter Bauweise entstehen.
Generell gilt als «Werk» alles, was von Menschen erstellt und mit dem Erdboden fest verbunden ist. Darunter fallen Häuser, Stege im Strandbad, Hydranten, Elektrizitätsmasten, Schwimmbassins, Baugerüste, Trottoirs, Strassen, Wege, Plätze, Treppen usw.
Ein Eigentümer haftet nicht nur, wenn er eine solche Anlage mangelhaft unterhält, sondern auch, wenn sie fehlerhaft erstellt oder gekennzeichnet wurde. Hausbesitzer haften zum Beispiel auch, wenn einem Passanten ein Ziegel oder eine Dachlawine auf den Kopf fällt.
Für Hausbesitzer ist deshalb eine Gebäudehaftpflicht-Versicherung sehr zu empfehlen. Sie übernimmt in solchen Fällen den Schaden. Bei Eigentümern von selbst bewohnten Einfamilienhäusern ist diese Deckung in der – hoffentlich vorhandenen – Privathaftpflicht- Versicherung inbegriffen.
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