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Ja. Zulässig sind aber solche Anfragen nur, wenn es sich um allgemeine Auskünfte handelt – zum Beispiel, ob eine Kantine vorhanden ist oder ob ein Gratisabholdienst für den Arbeitsweg besteht. Ihren Namen darf das Steueramt bei solchen Anfragen nicht erwähnen. Und Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, solche Fragen zu beantworten.
In der Praxis geht das Steueramt aber anders vor: Es streicht einfach die gewünschten Abzüge. Dann liegt es an Ihnen zu beweisen, dass die Abzüge berechtigt sind.
Anders sieht der Fall aus, wenn es um Auskünfte geht, die nur Sie persönlich betreffen. Beispielsweise, wenn die Fragen den Lohnausweis betreffen oder der Steuererklärung gar keiner beiliegt. In diesem Fall ist das Steueramt verpflichtet, sich an Sie zu wenden und Sie zu mahnen.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, korrekte Lohnausweise zu erstellen, die auch alle Lohnnebenleistungen aufführen.
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