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Ja. Die Pensionskasse handelte rechtlich korrekt. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig, also am letzten Tag der Anstellung. Ab diesem Datum sind Sie nicht mehr aktiv in der Vorsorgeeinrichtung versichert. Auf diesen Zeitpunkt hin muss diese Ihre Austrittsleistung berechnen.
Ab der Fälligkeit bis zur Überweisung des Geldes an eine neue Vorsorgeeinrichtung bestimmt das Gesetz, dass für Ihre Austrittsleistung der Mindestzins gilt. Dieser betrug 2023 nur 1 Prozent, 2024 sind es 1,25 Prozent. Auf mehr Zins hätten Sie nur Anspruch, falls das Reglement der Kasse ausdrücklich einen höheren Zinssatz festlegte.
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