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Ja. Die Ehegattenrente ist erst geschuldet, wenn Sie vor Ihrer Frau sterben sollten. Solange Sie leben, hat Ihre Frau keinen Anspruch auf die Witwenrente. Nach Ihrem Tod richtet sich die Höhe dieser Rente nach dem dannzumal gültigen Reglement der Pensionskasse. Ihre persönliche Altersrente hingegen darf nicht mehr gekürzt werden, wenn Sie bereits Rentner sind.
Bei Ihrer Pensionierung haben Sie vielleicht die Rentenlösung gewählt (statt den Kapitalbezug), weil Sie dachten, mit 70 Prozent Ihrer Altersrente sei Ihre Frau gut abgesichert. Doch die künftigen Leistungen kann die Kasse jederzeit ändern, sofern sie das gesetzliche Minimum nicht unterschreitet. Deshalb müssen Sie die Reduktion der Witwenrente akzeptieren.
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Unfaire Pensionskasse
Für mich ist das die klassische "Änderung der Spielregeln während eines laufenden Matches". Vor der bewussten Wahl der Rentenlösung haben sich sicher viele Versicherte auf das Leistungsversprechen, d.h. auf das zu jenem Zeitpuinkt gültige Reglement dieser Pensionskasse verlassen. Es kommt mir vor, als ob mir meine Unfallversicherung mitteilen würde, dass sie ab nächstem Monat nur noch für 80% der Heilungskosten aufkommen werde. Schlicht und einfach: Unfair!