Der 76-jährige Franz Leemann (Name geändert) kam 2007 ins Rentenalter. Seither bezieht der Mann aus Herrliberg ZH die AHV-Rente. Ende Dezember 2016 – nach neun Rentenjahren – bereitete ihm die Ausgleichskasse SVA Zürich ein unschönes Weihnachtsgeschenk. Sie schrieb ihm, er habe zu viel Altersrente bezogen und müsse 5604 Franken zurückzahlen.
Im Brief der SVA steht, im Jahr 2007 sei ihr bei der Berechnung seiner Rente ein Fehler passiert. Sie habe damals «die Einkommensteilung aufgrund Scheidung nicht durchgeführt».
Eine peinliche Begründung. Denn Leemann wurde nie geschieden. Richtig ist, dass seine Gattin etliche Jahre vor seiner Pensionierung an Krebs starb. Und das war der korrekte Grund, warum die SVA Zürich eine Einkommensteilung hätte machen müssen (siehe Unten). Doch das hat sie damals versäumt. Sie merkte es erst, als Leemanns zweite Ehefrau 2016 ins Rentenalter kam. Jetzt stellte sich heraus, dass seine korrekte Altersrente bis anhin 1930 statt 2023 Franken hätte betragen sollen.
Immerhin: Leemann hatte Glück im Unglück. Weil die AHV zu viel bezahlte Renten nur für die letzten fünf Jahre zurückverlangen kann, muss er nur 5604 Franken zurückzahlen. Sonst wäre es fast das Doppelte gewesen. Doch sein Ärger bleibt: «Eine Einkommensteilung mit Toten dünkt mich absurd. Dass sich die SVA Zürich bei mir entschuldigt hat, nützt mir nichts.»
So funktioniert die Einkommensteilung bei Ehegatten
Bei der Berechnung der AHV-Altersrente findet bei verheirateten Ehepaaren das Einkommenssplitting statt: Die beiden während der Ehejahre erzielten massgebenden Einkommen werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten gutgeschrieben. Dies geschieht dann, wenn auch der zweite Ehepartner ins Rentenalter kommt.
Bei Verwitweten findet diese Einkommensteilung dann statt, wenn die verwitwete Person ins Rentenalter kommt – selbst wenn sie in der Zwischenzeit wieder geheiratet hat. Davon profitieren meist Witwen, falls ihr verstorbener Mann mehr verdiente als sie.
Es gibt aber auch den umgekehrten Fall: Wenn ein Witwer mit gutem Lohn ins Rentenalter kommt, fällt seine Rente wegen des Splittings mit seiner verstorbenen Ehefrau tiefer aus, falls die Verstorbene weniger verdiente. Ein Teil seines massgebenden Einkommens wird quasi der Toten ins Grab gesplittet, während der Nachteil lebenslang am Witwer hängenbleibt. Die Einkommensteilung in diesem Fall rückgängig zu machen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.