Die Grundstückgewinnsteuer wird von allen Kantonen erhoben. Das schreibt ihnen der Bund vor. Zahlen muss die Steuer der Verkäufer einer Liegenschaft. Steuerbar ist der Gewinn, der beim Verkauf anfällt. Vom Verkaufspreis werden der Beschaffungspreis sowie die seitherigen wertvermehrenden Investitionen abgezogen. Bei älteren Liegenschaften gibt es spezielle Berechnungsmethoden. Es wird nicht auf den Anschaffungspreis zurückgegriffen, sondern auf den Marktwert vor beispielsweise 20 Jahren.
Die Steuersätze der Kantone unterscheiden sich stark. Generell gilt: Je länger man ein Grundstück besass, desto tiefer die Steuer. Die Grundstückgewinnsteuer soll auch die Spekulation mit Grundstücken vermindern.
Wer eine Liegenschaft verschenkt oder vererbt, ist nicht steuerpflichtig. Beispiel: Die Mutter eines K-Geld-Lesers aus Arbon TG ist über 90 Jahre alt. Sie erbte vor 20 Jahren ein Grundstück. Es hat heute einen Marktwert von 1,8 Millionen Franken. Die Frau will das Haus nun verkaufen. Den Erlös möchte sie ihren drei Kindern schenken. Könnte die Mutter die Grundstückgewinnsteuer sparen, wenn sie das Haus an die Kinder verschenkt und diese dann später das Haus verkaufen? Ja, in diesem Fall fällt kein Grundstückgewinn an, sie muss deshalb auch keine Steuern abliefern. Doch die Steuer ist nur aufgeschoben. Verkaufen die Kinder später die Liegenschaft, müssen sie die Grundstückgewinnsteuer zahlen. Bei Erbvorbezügen oder Schenkungen sollten die Eltern somit immer auch an die Gewinnsteuer denken, die auf den Empfänger zurückfallen kann.
Für die Bemessung der Abgabe zählt die Dauer seit dem letzten Anfall der Grundstückgewinnsteuer. Im Arboner Fall wäre die Besitzdauer der Kinder, der Mutter und des früheren Erblassers massgebend. Steht ein Haus lange im Familienbesitz, mindert das die Steuerlast der Nachkommen deutlich.
Übrigens: Investiert ein Verkäufer einer Wohnung oder eines Hauses den gesamten Verkaufserlös innert einer Frist von in der Regel zwei Jahren in eine andere selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz, fällt ebenfalls keine Steuer an. Sie wird auch in diesem Fall wie bei einer Erbschaft aufgeschoben.
So berechnen Sie die Gewinnsteuer
Die Kantone bieten im Internet Rechner an, mit der sich die Höhe der Grundstückgewinnsteuer bei einem Verkauf einer Liegenschaft berechnen lässt. Rechner für die einzelnen Kantone finden Sie auf www.kgeld.ch/gewinnsteuer
1999: Eine Frau kauft ein Haus im Kanton Aargau zum Preis von 500 000 Franken.
2015: Die Frau schenkt ihrer Tochter das Haus. Der Marktwert des Hauses beträgt 800 000 Franken. Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben.
2016: Die Tochter renoviert Küche, Bad und Heizung für 100 000 Franken.
2019: Die Tochter verkauft das Haus für 1 100 000 Franken an eine Drittperson. Nach Abzug der Anlagekosten von 600 000 Franken (Kaufpreis plus Investitionen der Tochter)bleibt ein steuerbarer Gewinn von 500 000 Franken. Beim Verkauf im ersten Jahr würde die Grundstückgewinnsteuer 40 Prozent betragen, konkret 200 000 Franken. Da die Familie das Haus 20 Jahre besass, reduziert sich die Steuer auf 11 Prozent des Gewinns. Die Tochter zahlt 55 000 Franken Steuern.