Angehörige von Verstorbenen erkundigen sich häufig bei der Rechtsberatung von K-Geld, welche Verträge sie übernehmen müssen und welche beim Tod erlöschen. Einige Beispiele:
Eine Leserin aus Lax VS hat eine Bankvollmacht für das Konto ihrer Tante. Sie möchte wissen, ob die Vollmacht nach deren Tod weiterhin gültig ist.
Die Eltern von Lesern aus Wohlenschwil AG sind gestorben. Die Erben wollen das Haus verkaufen, auf dem eine Festhypothek lastet. Die Bank verlangt nun, gestützt auf den Hypothekarvertrag, eine hohe Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung. Die Erben wollen wissen, ob sie zahlen müssen.
Der Bruder einer Leserin aus Oberkulm AG hat mit dem Vater ein Vorkaufsrecht an dessen Haus vereinbart. Müsste sie als Miterbin dem Bruder ihren Anteil am Haus verkaufen?
Viele Verträge laufen nach dem Tod weiter – bis zu einer Kündigung
Grundsätzlich gilt: Alle Verträge, die ein Verstorbener zu Lebzeiten abgeschlossen hatte, gehen im Zeitpunkt des Todes auf seine Erben über. Und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Sie können zwar gekündigt werden, aber die vereinbarten Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Beispiele:
Mietverträge: Erben können laut Gesetz innert einer Frist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin kündigen.
Bankverträge: Bankkonten gehen auf die Erben über. In Bankvollmachten heisst es meist, dass sie auch nach dem Tod des Vollmachtgebers in Kraft bleiben. Bevollmächtigte Ehegatten und Nachkommen können trotzdem häufig nicht sofort und umfassend auf das Konto zugreifen. Viele Banken weigern sich, ohne Vorlage eines Erbscheins Zugriff aufs Konto zu gewähren. Kreditkarten lassen sich jederzeit kündigen oder sperren.
Darlehen: Konsumkredite gehen auf die Erben über, können aber jederzeit vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Erben treten automatisch auch in Hypothekarverträge ein. Auflösungen vor Ablauf der Laufzeit oder ohne Einhalten der Kündigungsfrist können bei Hypotheken teuer werden.
Leasing: Erben können die Verträge laut Gesetz mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Frist kündigen. Achtung: Die Leasingraten erhöhen sich dadurch oft rückwirkend.
Abos/Serviceverträge: Telecom-, Zeitungs- und andere Abos laufen nach dem Tod weiter. Ausnahmen: Persönliche Abos wie etwa solche von Verkehrsbetrieben oder Fitnessstudios werden durch den Tod aufgelöst.
Energie und Wasser: Auch diese Verträge laufen nach dem Tod bis zu einer Kündigung weiter.
Sachversicherungen: Eng an eine Sache angeknüpfte Versicherungen, zum Beispiel eine Gebäudeversicherung oder eine Autoversicherung, gehen auf die Erben über. Laut Stephan Fuhrer, Professor für Privatversicherungsrecht an der Universität Freiburg, läuft eine Hausratversicherung nur so lange weiter, bis die Erben den Haushalt aufteilen. Erben könnten innert 30 Tagen nach dem Todesfall kündigen. Die Versicherung dürfe innert 14 Tagen nach Kenntnis des Erbfalls kündigen.
Anwalt, Makler, Vermögensberater: Die Verträge gehen an die Erben über. Diese können sie aber jederzeit per sofort auflösen.
Handwerker: Diese Verträge laufen weiter, auch wenn die Erben die bestellten Arbeiten womöglich nicht benötigen.
Keine Regeln ohne Ausnahmen: Einige Verträge enden automatisch mit dem Tod einer Vertragspartei:
Arbeit: Stirbt der Arbeitnehmer, endet der Vertrag sofort. Der Arbeitgeber muss aber ab dem Todeszeitpunkt an die Erben noch einen Monatslohn zahlen. Dauerte der Vertrag länger als fünf Jahre, sind zwei Monatslöhne geschuldet, falls der Verstorbene verheiratet war und Kinder hatte.
Krankenkasse: Die obligatorische Krankenversicherung endet mit dem Tod. Die Krankenkasse muss vorausbezahlte Prämien ab dem Todestag zurückerstatten. Dasselbe gilt für Zusatzversicherungen.
Andere personenbezogene Versicherungen: Bei Personen- und Vermögensversicherungen (etwa Privathaftpflicht oder Rechtsschutz), fällt der Zweck der Versicherung mit dem Tod dahin. Rechtsprofessor Fuhrer sagt: «Solche Versicherungen erlöschen ohne Kündigung.» Die Versicherungen erstatten das Restguthaben zurück. Wer mit dem Verstorbenen zusammenlebte, kann die Versicherung meist auf sich umschreiben lassen.
Pflegeverträge: Sie enden automatisch mit dem Tod.
Vereinsmitgliedschaften: Sie sind persönlich und enden mit dem Tod.
Radio- und TV-Steuer: Die Zahlungspflicht endet am letzten Tag des Monats, an dem der Haushalt aufgelöst wird – also nicht schon mit dem Tod.
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