Fritz Gubler besitzt ein Mehrfamilienhaus in Gossau ZH, das er vermietet. Jahrelang hatte er für seine Liegenschaft die Unterhaltspauschale vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht. Der Kanton Zürich lässt 20 Prozent als Pauschalabzug zu. Bei vermieteten Objekten wird diese Pauschale vom Brutto-Mietertrag abgezogen, bei einer selbstbewohnten Liegenschaft vom Eigenmietwert (siehe Tabelle im PDF).
Mit der Pauschale sind die Kosten für alle Renovations-, Reparatur- und Umgebungsarbeiten abgedeckt, die der Eigentümer oder Vermieter selber tragen muss.
Im Jahr 2016 hatte Gubler nicht alle Wohnungen vermietet. Deswegen fielen Insertionskosten von mehreren Tausend Franken an. Gubler zog den Betrag zusätzlich zur Pauschale als ausserordentlichen Aufwand von seinen Mieteinnahmen ab.
Steuerbehörde strich die Inseratekosten
Doch damit hatte er bei den zuständigen Steuerbehörden keinen Erfolg: Sie strichen den Abzug für die Inseratekosten. Grund: Beim Unterhaltsabzug gilt ein striktes Entweder-oder: Entweder man nimmt den Pauschalabzug vor oder man macht den Abzug für die tatsächlich angefallenen Kosten. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige den geltend gemachten Aufwand belegen. Eine Mischform ist nicht zulässig. Das gilt auch für ausserordentliche Kosten wie Inserate, die ebenfalls Teil des Liegenschaftenaufwands sind.
Die Höhe des Pauschalabzugs ist nicht in allen Kantonen gleich, wie die Tabelle zeigt:
Für Liegenschaften, die weniger als zehn Jahre alt sind, beträgt er meist 10 Prozent. In einzelnen Kantonen sind es mehr.
Für Liegenschaften, die älter sind, gilt in den meisten Kantonen ein Pauschalabzug von 20 Prozent.