Der 16-jährige Leo Studer (Name geändert) aus Wettswil am Albis ZH beginnt im Spätsommer dieses Jahres die Lehre als Automechaniker. Dafür erhält er im ersten Jahr einen Lohn von 700 Franken monatlich. «Muss ich dieses Einkommen versteuern?», will Leo wissen.
Grundsätzlich ja, lautet die Antwort. Denn sobald ein Jugendlicher über ein regelmässiges Einkommen verfügt, wird er steuerpflichtig, muss also selbst eine Steuererklärung ausfüllen – auch wenn er noch minderjährig ist.
Doch Leo hat Glück: Im Wissen, dass Lehrlingslöhne meist so tief sind, dass letztlich ohnehin kaum je Steuern fällig werden, verzichtet der Kanton Zürich darauf, Jugendlichen in der Lehre überhaupt die Steuerformulare zuzustellen. Minderjährige mit bedeutendem Einkommen – beispielsweise Berufssportler oder Teeniestars – müssen allerdings auch im Kanton Zürich die Steuerformulare anfordern und ihr Einkommen deklarieren.
In den meisten Kantonen müssen Lehrlinge Steuererklärung einreichen
In den allermeisten anderen Kantonen müssen minderjährige Lehrlinge eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Der Kanton Bern etwa schickt Jugendlichen grundsätzlich schon ab dem 16. Altersjahr eigene Steuerformulare zu. Wer nichts zu versteuern hat, kann hier das Formular unausgefüllt – aber unterschrieben – retournieren.
Einzige Ausnahme ist der Kanton Tessin, wo Jugendliche grundsätzlich erst nach Erreichen ihres 18. Geburtstags für Einkommen aus Angestellenverhältnis besteuert werden. Genf wiederum unterstellt Minderjährige unabhängig von der Nationalität der Quellensteuer, wobei die ersten 27600 Franken steuerbefreit sind.
Das alles bedeutet:
1. Eltern müssen nie den Lehrlingslohn ihrer Sprösslinge in ihrer eigenen Steuererklärung angeben.
2. Wenn Lehrlinge volljährig werden, müssen sie in jedem Fall selber eine Steuererklärung ausfüllen. Das gilt auch, wenn Jugendliche noch zu Schule gehen, also beispielsweise für Gymnasiasten.
Wie auch immer – Steuern fallen bei Lehrlingen kaum je an, sofern sie kein anderes Einkommen haben. Egal, wie alt sie sind. Denn beim Bund und in den meisten Kantonen setzt der Steuertarif erst ab einem Nettolohn von über 10000 Franken pro Jahr ein. Vom Bruttolohn dürfen die Berufskosten (in den meisten Kantone eine Pauschale von mindestens 2000 Franken) und die Kosten für den Arbeitsweg sowie für die auswärtige Verpflegung abgezogen werden.
Die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen zum Beispiel hat ausgerechnet, dass durch die Abzüge ein Nettolohn bis rund 14000 Franken in der Regel nicht besteuert wird.
Vier Kantone gewähren Minderjährigen zudem Spezialabzüge: Wallis (7430 Franken), Solothurn (4200 Franken), Jura (3800 Franken) und Freiburg (2000 Franken).
Anders ist es beim Vermögen: Wenn Minderjährige bedeutende Werte besitzen, so müssen ihre Eltern diese Vermögen sowie die Erträge daraus in allen Kantonen in ihrer Steuererklärung deklarieren und versteuern.
Die erste Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit dem ersten regelmässigen Einkommen.
Beginnt ein minderjähriger Jugendlicher seine Lehre zum Beispiel am 1. September 2017, erhält er in den meisten Kantonen im Februar 2018 die Steuerformulare für das Jahr 2017. Zu deklarieren ist das effektiv erzielte Einkommen, im Beispiel also für die vier Monate von Anfang September bis Ende Dezember 2017. Das Steueramt rechnet dann das Einkommen auf das ganze Jahr hoch und bestimmt daraus den Steuersatz. Obwohl der Steuersatz aufgrund dieses Verfahrens höher ausfällt, bleibt der Lehrlingslohn in der Regel steuerfrei.
Wer 2017 volljährig wird, muss in den ersten Monaten 2018 in jedem Fall eine Steuererklärung für das Jahr 2017 ausfüllen. Dabei ist egal, ob man bereits am 1. Januar oder erst am 31. Dezember 2017 seinen 18. Geburtstag hatte. Zu versteuern ist das Einkommen aus dem ganzen Jahr 2017, unabhängig davon, ob es sich um einen Lehrlingslohn oder um ein reguläres Salär handelte.