Der letzte Wille des ledigen Mannes, der 2013 starb, war klar: In seinem Testament setzte er seine langjährige Lebenspartnerin als Alleinerbin ein. Und er schrieb: «Die Leistungen aus der Pensionskasse der Credit Suisse sollen ihr ebenfalls zustehen.»
Wenn es nach dem Willen des Verstorbenen gegangen wäre, hätte seine Freundin somit nach seinem Tod 540000 Franken erhalten. So hoch war das Alterskapital, das der damalige Credit-Suisse-Mitarbeiter bis zu seinem Tod in der CS-Pensionskasse angespart hatte.
Das Reglement der Pensionskasse genau anschauen
Doch die Lebenspartnerin erhält keinen Rappen. Auch nicht in Form einer Rente. Gemäss Reglement der CS-Pensionskasse hätte der Mann seine Freundin als Anspruchsberechtigte «in einer schriftlichen Mitteilung» angeben müssen. Diese Erklärung müsse «auf dem entsprechenden Formular der Pensionskasse erfolgen und vor dem Tod eingegangen sein».
Das Bundesgericht hat die Weigerung der Pensionskasse, das Geld des Versicherten an die Lebensgefährtin zu bezahlen, abgesegnet. Begründung: Die Begünstigungserklärung wurde zu spät eingereicht – nämlich erst nach dem Tod des Versicherten. Pensionskassen dürfen aber laut Urteil solche Begünstigungserklärungen noch zu Lebzeiten verlangen – und die Auszahlung verweigern, falls diese Erklärung fehlt. Das sei «weder eine unangebrachte Formstrenge noch überspitzter Formalismus» (Urteil 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017).
Wichtiges Fazit: Wenn ledige (auch gleichgeschlechtliche) Paare wollen, dass der überlebende Partner von der Pensionskasse Geld erhalten soll – entweder als Rente oder als einmaliges Kapital – müssen sie unbedingt das jeweilige Reglement der Kasse anschauen. Verlangt es, dass die Begünstigungserklärung vor dem Tod eingehen muss, um wirksam zu sein, muss dies unbedingt berücksichtigt werden. Und: Bei einem Jobwechsel und einem damit verbundenen Wechsel der Pensionskasse muss diese Begünstigungserklärung immer wieder neu eingereicht werden.
Eine Lebenspartnerrente der Pensionskasse gibt es übrigens nur, wenn dies in deren Reglement so festgehalten ist. Das ist heute bei den allermeisten Kassen der Fall. Die Voraussetzungen:
Der überlebende Partner wurde von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt. Diese Unterstützung muss mindestens zwei Jahre lang erfolgt sein.
Oder die Lebensgemeinschaft dauerte mehr als fünf Jahre. Einige Kassen verlangen nur zwei Jahre.
Oder der überlebende Partner muss für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern aufkommen.
Tipp: Überlebende Partner sollten den Tod des Versicherten der Kasse rasch melden. Denn auch hier haben die Pensionskassen reglementarische Hürden eingebaut – zum Beispiel, dass Anspruchsberechtigte ihre Forderung spätestens sechs Monate nach dem Tod anmelden müssen.
Ebenfalls wichtig: Oft haben Verstorbene Pensionskassengelder auf einem Freizügigkeitskonto. Auch hier ist es wichtig, die Lebenspartnerschaft noch zu Lebzeiten der Freizügigkeitsstiftung zu melden, wenn dies im Reglement so vorgesehen ist.
3. Säule: Begünstigung ebenfalls melden!
Auch im Bereich der 3. Säule können sich unverheiratete Lebenspartner gegenseitig begünstigen. Die Voraussetzungen sind gleich wie bei den Pensionskassen. Auch hier ist es dringend zu empfehlen, die Lebenspartnerschaft noch zu Lebzeiten der Stiftung zu melden. Es empfiehlt sich auch, den Lebenspartner zusätzlich im Testament zu begünstigen.