Haus- und Wohnungseigentümer dürfen Unterhalts- und Renovationskosten von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Und dies unabhängig davon, ob sie ihre Liegenschaft selbst bewohnen oder vermieten. Fallen in einem Jahr nur wenig Kosten an, so dürfen sie auch einen Pauschalabzug vornehmen. In den meisten Kantonen sind das für jüngere Liegenschaften 10 Prozent des Eigenmietwerts oder des Mietertrags. Für ältere Liegenschaften (zehn Jahre und älter) sind es in der Regel 20 Prozent (K-Geld 1/2018).
Doch dies gilt nur für Wohnliegenschaften. Bei Geschäftsliegenschaften darf man nur die effektiven Kosten geltend machen. Das musste auch ein Zuger Steuerpflichtiger feststellen: Er hatte seine Eigentumswohnung an eine Aktiengesellschaft vermietet, welche die Wohnung ihrerseits einem Kadermitarbeiter und dessen Familie zu Wohnzwecken überliess. Die Zuger Steuerverwaltung verweigerte dem Eigentümer den pauschalen Unterhaltsabzug. Begründung: Die Wohnung werde zwar als solche genutzt, sei aber an eine AG vermietet. Der Mann wehrte sich dagegen durch alle Instanzen. Doch auch das Bundesgericht verwies darauf, dass es sich um eine geschäftliche Nutzung der Liegenschaft handelt (Urteil 2C_1020/2017 vom 11.9.2018).
Der Pauschalabzug kann in vielen Kantonen auch noch aus anderen Gründen abgelehnt werden. In den Kantonen BE, FR, GL, GR, NW, OW, SZ, TG und TI sind bei Grundstücken ohne Bauten, also etwa bei Abstell- oder Parkplätzen, nur die effektiven Kosten abziehbar.
Die Kantone BE, FR, GL, NW, SZ, TG und TI weisen den Pauschalabzug für Liegenschaften im Baurecht zurück. Und vier Kantone verweigern bei vermieteten Wohnliegenschaften den Pauschalabzug, sofern der jährliche Bruttoertrag eine gewisse Limite überschreitet: In AG beträgt sie 100 000 Franken, in GR 145 000, in SH 90 000 und in TG 50 000 Franken.