Auf den ersten Blick sieht das nach einer Konsumentenfalle aus. Denn das Gesetz enthält zwei Regeln, die sich irgendwie beissen:
1. Wer aus der Pensionskasse Geld für Wohneigentum herausgenommen hat, kann diese Summe nur bis drei Jahre vor der Pensionierung der Kasse zurückzahlen. Später ist das nicht mehr erlaubt.
2. Wer freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse machen will, um so Steuern zu sparen, darf dies erst tun, nachdem ein allfälliger Vorbezug für Wohneigentum zurückgezahlt wurde.
Und was gilt, wenn sich jemand zum Beispiel zwei Jahre vor der Pensionierung einkaufen will, den Wohneigentumsvorbezug aber gar nicht mehr zurückzahlen darf? In genau dieser Zwickmühle steckte eine Lehrerin aus Jegenstorf BE, die bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) versichert ist. Im Jahr 1999 hatte sie 150 000 Franken für den Kauf eines Hauses vorbezogen. Nun ist sie 63 und gemäss Reglement der Pensionskasse ist der Vorbezug nicht mehr rückzahlbar. Sie will aber noch einzahlen.
Die BLVK schrieb der Versicherten zwar, sie könne sich trotz der fehlenden Rückzahlungsmöglichkeit einkaufen, und das sei auch steuerlich absetzbar. Doch die Steuerverwaltung des Kantons Bern erteilte ihr eine Abfuhr: Der geplante Einkauf von 50000 Franken «kann steuerlich nicht vorgenommen werden».
Inzwischen ist klar: Damit lag die Berner Steuerverwaltung falsch. Nach der Intervention von K-Geld schreibt sie nun: «Sofern das Reglement einen solchen Einkauf zulässt, ist dieser auch steuerlich abzugsfähig.» K-Geld hatte sich vorgängig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung erkundigt, die in solchen Fällen eine Abzugsfähigkeit «grundsätzlich» bejaht.
Rückzahlungsfrist für Vorbezug: Im Reglement nachschauen!
Die wichtigsten Punkte in diesem Zusammenhang:
Die gesetzliche Regelung, wonach Wohneigentumsvorbezüge nur «bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen» erlaubt sind, ist für die Pensionskassen nicht bindend. Sie können sie sinngemäss so ins Reglement aufnehmen, doch sie können auch darauf verzichten. Dann sind Rückzahlungen bis unmittelbar vor der Pensionierung möglich.
Deshalb der wichtige Tipp: Fragen Sie Ihre Pensionskasse oder schauen Sie im Reglement nach, bis wann Sie Wohneigentumsvorbezüge zurückzahlen können. Sonst verpassen Sie vielleicht die Gelegenheit.
Falls eine reglementarische Rückzahlungssperre für vorbezogenes Altersguthaben besteht, sind steuerwirksame Einkäufe nur dann möglich, wenn dies im Reglement so festgehalten ist.
Damit steuerwirksame Einkäufe trotzdem möglich sind, braucht es auch ein entsprechendes Einkaufspotenzial. Das heisst: Nebst den bereits vorbezogenen Geldern für den Eigenheimkauf muss eine zusätzliche Vorsorgelücke bestehen, die man auffüllen kann. Am Beispiel der Lehrerin: Sie könnte heute theoretisch noch 350 000 Franken einzahlen, bis sie die vollen reglementarisch möglichen Leistungen erreicht. Davon werden 150 000 Franken wegen des nicht rückzahlbaren Wohneigentumsvorbezugs angerechnet. Somit bleibt noch eine Lücke von 200 000 Franken, die sie steuerwirksam auffüllen kann.
In solchen Fällen lohnt es sich, die Einzahlungen auf zwei oder drei Jahre zu verteilen. Diese Staffelung erhöht die Steuerersparnis.
Beachten Sie auch die dreijährige Kapitalbezugssperre. Wer in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung einen freiwilligen Einkauf macht, sollte anlässlich der Pensionierung unbedingt die Rente nehmen. Wer in einen solchem Fall auch nur einen kleinen Teil oder das ganze Alterskapital bar bezieht, verliert nachträglich den Steuerabzug auf den Einkauf.