Viele Leute haben neben ihrem Hauptwohnsitz noch einen Zweitwohnsitz, zum Beispiel eine Ferienwohnung. Oder sie leben als Wochenaufenthalter fünf Tage pro Woche an ihrem Arbeitsort und kehren nur übers Wochenende nach Hause. Liegen die beiden Wohnsitze nicht im gleichen Kanton, kann es zu Diskussionen mit den jeweiligen Behörden kommen. Denn beide Kantone möchten möglichst viel Steuern einnehmen.
Umgekehrt die Steuerpflichtigen: Sie wollen dort besteuert werden, wo es für sie günstiger ist. Doch die freie Wahl gibts nicht. Massgebend für den Steuersitz ist der Wohnsitz. Und der Wohnsitz befindet sich dort, wo der Lebensmittelpunkt einer Person liegt. Und dieser ist keineswegs immer identisch mit dem Domizil, an dem man seine Schriften hinterlegt hat oder wo man an politischen Abstimmungen teilnimmt.
Die Gerichtspraxis hat einige Kriterien zur Bestimmungen des Wohnsitzes festgelegt. Massgebend ist beispielsweise, wo man übers Jahr betrachtet mehr Zeit verbringt, wo die grössere, besser ausgestattete Wohnung liegt und wo die Familie lebt und die Kinder zur Schule gehen.
Das bedeutet: Echte Wochenaufenthalter haben den Wohnsitz dort, wo sie das Wochenende verbringen. Bei ledigen Wochenaufenthaltern mit geringen familiären und gesellschaftlichen Bindungen an den ursprünglichen Wohnsitz und entsprechend unregelmässigen Besuchen wird der Arbeitsort eher zum Lebensmittelpunkt.
Konkrete Beispiele aus der Gerichtspraxis:
- Der Wohnsitz eines 40-Jährigen, der unter der Woche bei seiner Freundin in Bern wohnt und arbeitet und übers Wochenende zu seinen Eltern ins Wallis fährt, liegt in Bern. (Bundesgericht, 2C_250/2013)
- Ein 34-jähriger Angestellter hat nach wie vor enge Beziehungen zu Eltern und Geschwistern seiner Heimatgemeinde. Trotzdem gilt sein Arbeitsort als Wohnsitz. (Bundesgericht, 2C_178/2011)
- Bei einer ledigen über 30-jährigen Person, die mehr als fünf Jahre am gleichen Arbeitsort tätig ist, gilt der Wochenaufenthaltsort als Lebensmittelpunkt. (Verwaltungsgericht Zürich, 4.7.2012; SB.2011. 00132)
Einfacher haben es Steuerpflichtige, die verheiratet sind oder im Konkubinat leben: Ihr Wohnsitz und Steuerdomizil ist in aller Regel dort, wo der Partner wohnt.