15500 Franken: Das ist die Zahl, die Bertha Krahl aus der Ostschweiz (Name geändert) zum Verhängnis wurde. Weil sie sich auf diesen Betrag verliess, muss sie nun viel Geld für AHV-Beiträge nachzahlen. Und obendrauf noch Verzugszinsen.
Bertha Krahl war 55 Jahre alt, als sie sich 2009 bei der Ausgleichskasse meldete. Ihr Mann war soeben pensioniert worden, sie selbst hatte noch einen kleinen Teilzeitjob und wollte wissen: Muss ich mit meinem kleinen Arbeitspensum bereits AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen? Die Antwort auf diese Frage ist kompliziert (siehe Unten). Antwort der Ausgleichskasse: Im Moment sei sie noch befreit, sie solle sich wieder melden, wenn ihr Jahreseinkommen unter 15500 Franken sinke. Also unternahm Krahl vorerst nichts. Als ihr Einkommen in den Jahren 2015 und 2016 darunter lag, erkundigte sie sich wiederum mündlich. Auch jetzt hiess es, sie müsse nichts unternehmen.
Das böse Erwachen kam 2017, als Bertha Krahl ihren Job aufgab und sich wieder bei der Ausgleichskasse meldete. Nun stellte sich plötzlich heraus, dass sie schon 2013 (sowie für die folgenden Jahre) Beiträge als Nichterwerbstätige hätte zahlen müssen. Die «Grenze» von 15500 Franken, die ihr von der Ausgleichskasse genannt wurde, war falsch. 2013 verdiente Krahl noch 16448 Franken.
Jetzt muss sie der AHV allein für die Jahre 2013 bis 2016 rund 11000 Franken nachzahlen. Zusätzlich kostet sie die falsche Auskunft der Ausgleichskasse 5 Prozent Verzugszins pro Jahr, insgesamt 1079 Franken. Und darüber ärgert sich Bertha Krahl sehr: «Die Ausgleichskasse hat mir ein Bein gestellt.»
Als Nichterwerbstätige hätte sie höhere AHV-Beiträge zahlen müssen
Betroffene mit kleinem Arbeitspensum müssen wissen: Ob sie trotz ihres Jobs Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen müssen, hängt nicht von einer fixen Lohngrenze ab, sondern von einer individuellen Vergleichsrechnung (siehe Unten).
Im Fall von Bertha Krahl sieht diese beispielsweise für das Jahr 2013 so aus: Zusammen mit ihrem Arbeitgeber hat sie insgesamt 1694 Franken AHV-Beiträge gezahlt. Als Nichterwerbstätige ganz ohne Job hätte sie 3965 Franken zahlen müssen. Weil die 1694 Franken weniger ausmachen als die Hälfte von 3965, gilt Bertha Krahl trotz Minijob als Nichterwerbstätige und muss deshalb insgesamt 3965 Franken zahlen.
Dieser AHV-Betrag ist eher hoch – und das hat im Fall Bertha Krahl einen speziellen Grund: Ihr Mann ist bereits pensioniert und bezieht vergleichsweise hohe Renten von AHV und Pensionskasse: total rund 100000 Franken pro Jahr. Zudem hat das Paar ein Reinvermögen von über 1 Million Franken. Das ist denn auch der wesentliche Grund, warum Bertha Krahl schon 2013 – trotz eigenen Beiträgen von 1694 Franken – als Nichterwerbstätige galt.
AHV: Wenigverdiener zahlen wie Nichterwerbstätige
Angestellte, die erwerbstätig sind, zahlen AHV-Beiträge über ihren Arbeitgeber. Gemäss den AHV-Regeln gelten Angestellte als voll erwerbstätig, wenn sie zu mindestens 50 Prozent während mindestens neun Monaten im Kalenderjahr arbeiten.
Liegt jemand unterhalb dieser «Hürde», wird für das betreffende Kalenderjahr eine Vergleichsrechnung gemacht: Betragen die gezahlten AHV-Beiträge (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen) weniger als die Hälfte dessen, was die gleiche Person als Nichterwerbstätige zahlen müsste, gilt sie als nichterwerbstätig – und muss Beiträge für Nichterwerbstätige zahlen.
Grundlage für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger bilden das mit 20 vervielfachte Renteneinkommen plus das Vermögen. Die Beiträge pro Person: 478 bis maximal 23900 Franken pro Jahr (siehe Tabelle im PDF).
Tipp: Teilzeitler mit kleinem Pensum bzw. nicht voll erwerbstätige Personen sollten sich einmal jährlich bei der Ausgleichskasse über die Beitragspflicht informieren. Verlangen Sie die Auskunft schriftlich. Sie müssen dazu der Ausgleichskasse alle wesentlichen Fakten über Lohn, Renteneinkommen und Vermögen als Grundlage für die Auskunft liefern.
Die wichtigsten Details stehen im AHV-Merkblatt 2.03. Zum Herunterladen unter www.ahv-iv.ch oder bei jeder Ausgleichskasse verlangen.
Die Tabelle zeigt die Beitragsskala für Nichterwerbstätige. Die Ausgleichskassen verlangen zusätzlich Verwaltungskosten von maximal 5 Prozent der Beiträge.
Tipp: Auf den Internetportalen verschiedener Ausgleichskassen finden sich Online-Tools zur Berechnung der persönlichen AHV-Beiträge.