Inhalt
Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich darf man Guthaben auf Freizügigkeitskonten nicht aufsplitten. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesgerichts. Gelder auf Freizügigkeitskonten müssen also im Prinzip als Ganzes an eine neue Pensionskasse oder an eine andere Freizügigkeitsstiftung überwiesen werden.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist aber der Meinung, dass in Ihrem Fall eine Ausnahme möglich sein sollte. K-Geld hat eine Reihe von Freizügigkeitsstiftungen dazu befragt. Viele sagen, dass sie eine hälftige Aufteilung machen würden. Es gibt aber auch Freizügigkeitsstiftungen, die sich weigern würden. Es kommt also darauf an, bei welcher Freizügigkeitsstiftung Ihr Altersguthaben aktuell liegt.
Falls Ihre Freizügigkeitsstiftung das von Ihnen gewünschte Splitting nicht machen und das Geld nur an eine der beiden neuen Pensionskassen überweisen will, zeichnet sich für Sie folgende Lösung ab: Es kann sein, dass Ihr Freizügigkeitguthaben die reglementarisch maximal mögliche Einkaufssumme der Pensionskasse übersteigt. Dann wird diese Kasse nicht die ganze Summe nehmen. Den Rest können Sie dann an die andere Pensionskasse überweisen oder auf dem Freizügigkeitskonto stehen lassen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden