Die Gewerkschaft Unia spricht von einem «riesigen Rentenabbau». Die Rentenumwandlungssätze der Pensionskassen seien «auf breiter Front unter 6 Prozent gesunken». Bei einigen Kassen liegen sie bereits unter 5 Prozent.
Wichtig: Das ist im Rahmen der obligatorischen 2. Säule nicht zulässig. Der gesetzliche Umwandlungssatz beträgt hier 6,8 Prozent. Wer aber über das Obligatorium hinaus einzahlt, macht häufig ein schlechtes Geschäft. In diesem Bereich können die Pensionskassen die Leistungen frei festlegen. Was kann man tun?
1. Die private Altersvorsorge vorantreiben
Angesichts der sinkenden Pensionskassenrenten gibt es eine klare Devise: In der Pensionskasse möglichst nur im Rahmen des Obligatoriums fürs Alter vorsorgen, daneben selbst sparen! Damit schaffen Sie sich ein privates Polster für den späteren Ruhestand, von dem Sie dann zehren können.
Rentabel ist das 3a-Sparen, das Sie bis zur vollen Limite ausnützen sollten. Denn wie Pensionskassenprämien sind Einzahlungen in die 3. Säule in der Steuererklärung vom Einkommen abziehbar. Wer einen langen Anlagehorizont hat, kann auch Vermögen mit einem individuellen Aktiensparplan aufbauen (K-Geld 2/2016).
2. Weniger ausgeben
Sparpotenzial gibt es überall. Man sollte es nutzen – etwa beim Einkaufen, beim Ferienbuchen, bei den Krankenkassen und übrigen Versicherungen, bei den Hypothekarzinsen, bei den Bankgebühren oder bei der Geldanlage. Hinweise dazu gibt es in allen Ausgaben von K-Geld und «K-Tipp».
3. Pensionskasse wechseln
Hat ein Betrieb eine eigene Pensionskasse, haben Angestellte keine Wahl: Sie sind zwangsweise bei der Vorsorgeeinrichtung des Betriebs versichert. Doch viele Unternehmen haben keine eigene Kasse, sie sind einer Sammelstiftung angeschlossen. Diese führt die berufliche Vorsorge für viele Firmen gemeinsam durch. Letztlich bestimmt der Arbeitgeber, welcher Sammelstiftung seine Angestellten angeschlossen sind.
Aber: In allen Betrieben gibt es eine Vorsorgekommission, die paritätisch (zu gleichen Teilen) aus Vertretern des Arbeitgebers und der Angestellten zusammengesetzt ist. Sie kann jederzeit den Wechsel zu einer Sammelstiftung beschliessen, deren Umwandlungssatz attraktiv ist. Alle Angestellten können sich mit ihren Wünschen und
Ideen an die Vorsorgekommission wenden.
Bei folgenden Sammelstiftungen wird der gesetzliche Rentenumwandlungssatz auch im Überobligatorium eingehalten:
- Profond: 7 %, ab 2018 6,8 %
- Copré: 6,8%, ab 2020 6,5%
- Coopera: 6,8%, Senkung ist in Diskussion
- Spida: 6,8%, keine Senkung geplant
- PK Pro: 6,8%, Senkung ist in Diskussion.
4. Beim Jobwechsel auf die Kasse achten
Wer die Stelle wechselt, tut dies primär aus beruflichen Gründen. Das wird auch in Zukunft so sein. Doch heutzutage lohnt es sich vermehrt, auch die Pensionskasse eines möglichen künftigen Arbeitgebers in die Entscheidung einzubeziehen: Wie hat sie die Altersguthaben der Angestellten in der Vergangenheit verzinst? Und wie sieht aktuell der Rentenumwandlungssatz aus? Sind allenfalls Senkungen dieses Satzes vorgesehen? Wie ist der Deckungsgrad?
5. Einkäufe gut überlegen
Sich freiwillig in die Pensionskasse einzukaufen, kann vor allem für ältere Leute steuerlich attraktiv sein (K-Geld 4/2015). Einkäufe erhöhen auch die spätere Rente, falls man sich bei der Pensionierung für die monatliche Auszahlung entscheidet. Doch dieser positive Renteneffekt verpufft, wenn die Pensionskasse gleichzeitig den Rentenumwandlungssatz senkt.
Freiwillige Einkäufe sollte man deshalb tendenziell nur bei Vorsorgeeinrichtungen machen, die noch einen attraktiven Rentenumwandlungssatz haben – oder wenn man sich später für den Barbezug entscheidet, siehe Punkt 6.
Das Gleiche gilt beim Einbringen von Freizügigkeitsguthaben in die Pensionskasse. Das Gesetz verlangt zwar, dass bei einem Stellenwechsel sämtliche Altersgelder an die neue Pensionskasse überwiesen werden. Doch in der Praxis geschieht das nicht in allen Fällen.
Also: Hat die neue Pensionskasse einen unattraktiven Umwandlungssatz, kann es sich lohnen, Altersgelder auf dem Freizügigkeitskonto stehen zu lassen – und dort allenfalls in sogenannte Vorsorgefonds zu investieren.
6. Variante Barbezug prüfen
Wer bei der Pensionierung das Pensionskassengeld bar in Kapitalform bezieht und es dann nach und nach gezielt ausgibt, kann der Senkung des Rentenumwandlungssatzes ausweichen. Die Tabelle unten zeigt einerseits, wie sich eine Senkung des Rentenumwandlungssatzes auf die Jahresrente auswirkt. Und sie demonstriert, welche Rendite ein Einzelner erzielen muss, wenn er mit dem Geld aus seinem Barbezug ein mit der Pensionskassenrente vergleichbares Einkommen erwirtschaften will.
Beispiel: Beträgt der Rentenumwandlungssatz 5,5 Prozent, ergibt das in der Tabelle eine Jahresrente von 24700 Franken. Wer hingegen das Kapital statt der Rente wählt und sich das Geld bei der Pensionierung auszahlen lässt, kommt bei einer Nettorendite von 1 Prozent pro Jahr auf ein höheres Jahreseinkommen von 26000 Franken.
Das sieht verführerisch aus. Doch die Betrachtung hat zwei Haken:
Selbst eine tiefe Nettorendite (also nach Abzug der Kosten) ist heute nicht ohne Risiko zu erwirtschaften. Mit sicheren Zinswerten wie Obligationen kommt man heute nur schwer auf eine Nettorendite von 1 Prozent.
Die Zahlen in der Tabelle für den Kapitalbezug rechnen mit einer Bezugsdauer von 22 Jahren. Danach ist das Geld aus dem Kapitalbezug unter dieser Annahme aufgebraucht. Die durchschnittliche Lebenserwartung eines Rentners beträgt in der Schweiz 19 Jahre. Die Pensionskassenrente kommt lebenslang.
Fazit: Der Barbezug will gut geplant sein und ist nur etwas für Leute, die im Umgang mit Geld sehr geübt sind oder verlässliche Berater haben.