Der Zürcher Gottfried Huber (Name geändert) zahlt für die Kontoführung bei der Postfinance 60 Franken pro Jahr. Diesen Betrag wollte er als Kosten für die Verwaltung seines Vermögens von seinem steuerbaren Einkommen abziehen. Doch der Zürcher Fiskus liess das nicht zu. Grund: Huber besitzt neben dem Konto auch Wertschriften und hatte dafür bereits den zulässigen Pauschalabzug von 3 Promille des Wertschriftenvermögens vorgenommen. Deshalb darf er die Postgebühren nicht noch zusätzlich abziehen. Steuerpflichtige im Kanton Zürich, die Wertschriften besitzen, müssen sich zwischen dem Abzug der effektiven Vermögensverwaltungskosten oder einem Pauschalabzug entscheiden.
Damit ist Zürich nicht allein: K-Geld hat die Praxis der Steuerämter der zehn bevölkerungsreichsten Kantone der Deutschschweiz verglichen (siehe PDF). Insgesamt haben die Steuerpflichtigen in acht Kantonen die Wahl zwischen dem Abzug der effektiven Kosten oder einem Pauschalabzug. Lediglich im Kanton Bern können Steuerpflichtige nur die effektiven Kosten vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Die meisten Kantone sagen nicht klar, welche Auslagen abziehbar sind
Für viele Steuerzahler lohnt sich ein Pauschalabzug. Ein K-Geld-Leser aus dem Kanton Zürich mit einem Wertschriftenguthaben von 270 000 Franken dürfte drei Promille als Pauschale von seinem steuerbaren Einkommen abziehen – also 810 Franken. Das ist mehr als die effektiv entrichteten Depot- und Kontogebühren von rund 600 Franken. Die Depotgebühren der Banken belaufen sich durchschnittlich auf 2 Promille pro Jahr (K-Geld 2/2020).
Die Höhe der Pauschale ist je nach Kanton unterschiedlich. Grosszügig sind neben Zürich auch Aargau, beide Basel, Luzern und Solothurn. In diesen Kantonen gilt der Abzug von 3 Promille des Wertschriftenvermögens, in Luzern ab 3 Millionen 1 Promille (siehe Tabelle im PDF). Das Steueramt im Kanton Graubünden gewährt nur einen Pauschalabzug von 2,5 Promille – maximal 9000 Franken. Diese Schwelle erreichen die wenigsten Steuerzahler: Sie setzt ein Vermögen von 3,6 Millionen Franken voraus.
Eher knausrig sind die Kantone Thurgau und St. Gallen. Der Pauschalabzug beträgt nur zwei Promille der Wertschriften. Die Obergrenze liegt bei 6000 Franken. Das entspricht einem Wertschriftenvermögen von 3 Millionen Franken.
Wer nicht die Pauschale wählt, sondern die tatsächlich bezahlten Verwaltungskosten abziehen will, muss wissen: In allen Kantonen fallen darunter Negativzinsen, die Miete für ein Schliessfach und meistens auch Kontoführungsgebühren sowie Porti. Die meisten Kantone zählen aber nicht klar und abschliessend auf, welche Auslagen abziehbar sind und welche nicht. Das ist auch im Kanton Zürich der Fall. Roger Keller, Sprecher der Finanzdirektion des Kantons Zürich, sagt: «Eine komplette Liste von abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Kosten wäre umfangreich und müsste jährlich angepasst werden.» Zudem würden viele Banken englische Begriffe verwenden, was zu vermehrten Rückfragen führen würde.
Andere Kantone zählen explizit auf, welche Kosten abziehbar sind. So lässt etwa der Kanton Bern den Abzug von Kontoführungsgebühren zu. Solothurn spricht dabei von «Spesen für Kontokorrent-, Anlage-, Sparkonto und dergleichen» und Basel-Stadt von «Gebühren und Spesen auf Guthaben». In keinem der 10 Kantone abziehbar sind die Kosten fürs Handeln von Wertschriften (Courtagen) und die Ein- und Auslieferung von Wertschriften (Transferspesen).