Einkommen ist grundsätzlich steuerpflichtig – egal, ob es aus Arbeit, Vermögenserträgen oder aus sonstigen Quellen stammt. Einige Einkommen sind dennoch von der Steuerpflicht befreit.
Viele Möglichkeiten, zu steuerfreiem Einkommen zu kommen, gibt es im Arbeitsleben: Meilengutscheine für Vielflieger, Arbeitgeberanteile an Versicherungsprämien, Gratis-Abonnemente für Zeitungen und Zeitschriften, Zuschüsse ans Telefon oder Internet zu Hause, Zuschüsse an Zügelkosten, Essensgutscheine oder etwa das Halbtaxabonnement.
Bargeschenke des Arbeitgebers sind steuerpflichtig
Beliebt sind auch Reka-Checks, die bis zu 600 Franken pro Jahr steuerfrei sind. Oder Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Anlässe: Sie sind bis zu 500 Franken pro Ereignis steuerfrei. Beiträge an Aus- oder Weiterbildungskosten müssen auf dem Lohnausweis zwar aufgeführt werden; sie sind bis 12 000 Franken jährlich aber ebenfalls steuerfrei.
Nicht alles, was man von seinem Arbeitgeber «gratis» oder «als Geschenk» erhält, ist aber wirklich steuerfrei: Bargeschenke oder das Goldvreneli zum Jubiläum unterliegen der Steuerpflicht. Auch für das Firmenfahrzeug, das man unentgeltlich für Privatzwecke nutzen darf, muss man sich als Einkommen aufrechnen lassen: monatlich 0,8 Prozent des Kaufpreises. Erhält man vom Arbeitgeber unentgeltlich ein Generalabonnement, darf man den Pauschalabzug für den Pendelweg nicht mehr vornehmen.
Auch ausserhalb der Arbeitswelt gibt es Einkommensformen, die steuerbefreit sind. Dies gilt beispielsweise für Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV, die Prämienverbilligung für die Krankenkasse sowie Stipendien für Studenten oder Künstler. Steuerbefreit ist auch der Sold für den Militär- oder Zivildienst sowie die Milizfeuerwehr und in den meisten Kantonen der Lehrlingslohn für Minderjährige.
Lottogewinne bis zu einer Million muss man nicht mehr versteuern
Gleich doppeltes Glück hat, wer im Glücksspiel erfolgreich war: Ab 2019 bleiben Gewinne aus Lotto, Wettbewerben und Internetcasinos bis zu 1 Million Franken steuerfrei.
In den meisten Kantonen sind Ehepartner, direkte Nachkommen und oft auch die Eltern, Stief- oder Pflegekinder von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. In einigen Kantonen auch Lebenspartner ohne Trauschein. Der Bund sowie die Kantone Obwalden und Schwyz verzichten vollständig auf diese Steuern, Luzern kennt keine Schenkungssteuer.
Schliesslich sind auch Kapitalgewinne auf Wertschriften oder Sammelobjekte für Private steuerfrei. Dies gilt allerdings nur, wenn das Geschäft damit nicht systematisch betrieben wird. Sonst gilt man als professioneller Händler im Nebenerwerb und hat auf den Kapitalgewinn Steuern sowie Sozialbeiträge zu entrichten.